Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 37 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und freiwillige Feilbietung
Übersicht
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I. Überblick
1
§ 37 setzt Art 10 GruVe-VE um und entspricht grundsätzlich dem § 21 GVG 2001.
2
§§ 33 bis 36 sind auch auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft gem § 87a bis § 87e Notariatsordnung anzuwenden.
3
Ausgenommen sind auch hier die zum Eintrittsrechts im grünen Grundverkehr (§ 9 Abs 1 Z 8) und im Ausländergrundverkehr (§ 26 Z 5 und Z 6) sowie die damit in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 32.
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Von der Ausnahme nicht erfasst ist bei der freiwilligen Feilbietung der Versagungsgrund des Missverhältnisses zwischen Wert und Gegenwert (§ 9 Abs 1 Z 6), da die freiwillige Feilbietung funktional eher einem rechtsgeschäftlichen Erwerb als einer Zwangsversteigerung entspricht.