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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 37 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und freiwillige Feilbietung

Christian Herzog

Übersicht


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I.
Überblick
1- 4

I. Überblick

1

§ 37 setzt Art 10 GruVe-VE um und entspricht grundsätzlich dem § 21 GVG 2001.

2

§§ 33 bis 36 sind auch auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft gem § 87a bis § 87e Notariatsordnung anzuwenden.

3

Ausgenommen sind auch hier die zum Eintrittsrechts im grünen Grundverkehr (§ 9 Abs 1 Z 8) und im Ausländergrundverkehr (§ 26 Z 5 und Z 6) sowie die damit in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 32.

4

Von der Ausnahme nicht erfasst ist bei der freiwilligen Feilbietung der Versagungsgrund des Missverhältnisses zwischen Wert und Gegenwert (§ 9 Abs 1 Z 6), da die freiwillige Feilbietung funktional eher einem rechtsgeschäftlichen Erwerb als einer Zwangsversteigerung entspricht.

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