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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 117. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

III. Verhältnis des § 21 zu anderen Vorschriften

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Verhältnis zu § 21 a.F. Die umfassende Überarbeitung der Anwendungsvorschriften im Zuge des ATADUmsG ist zwar nur redaktioneller Natur (vgl. Rz. 3). Da die Vorschrift v. selbst erst mit Wirkung zum in Kraft getreten ist, ist fraglich, inwieweit sich Sachverhalte aus früheren Veranlagungszeiträumen - ggf. noch nicht festsetzungsverjährt - auf frühere Gesetzesfassungen der Anwendungsvorschriften stützen können. In Einzelfällen ist denkbar, dass eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Parallelvorschrift des § 52 EStG zu verweisen. Der BFH hat entschieden, dass die Anwendungsvorschriften auch dann weitergelten, wenn sie in späteren Gesetzesfassungen nicht mehr enthalten sind. Für Gesetzesfassungen des AStG vor dem ATADUmsG bedeutet dies, dass § 21 a.F. (vgl. hierzu die Rz. 61 ff.) unverändert für die jeweils einschlägigen Veranlagungszeiträume gilt - unbeachtet des inzwischen entfernten Gesetzestextes.

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Verhältnis zu § 52 EStG. Die Anwendungsvorschriften für ertragsteuerliche Zwecke (§ 52 EStG) und außensteuerliche Zwecke (§ 21) folgen einer vergl...

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