Außensteuerrecht
2026
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1. Vorwort
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Ziel der Missbrauchsbekämpfung. In Literaturkreisen ist von Beginn an die Vereinbarkeit des § 4j EStG mit Verfassungs- und Europarecht problematisiert worden. Offensichtlich hat es der Gesetzgeber nicht für nötig erachtet, im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses diesbezüglich Stellung zu beziehen. Vielmehr beruft sich der Gesetzgeber lediglich pauschal auf das durch § 4j EStG anvisierte Ziel der Missbrauchsbekämpfung. Diese generelle Zielsetzung vermag jedoch die gegen § 4j EStG bestehenden verfassungs- und europarechtlichen Bedenken nicht auszuräumen bzw. zu rechtfertigen. Im Einzelnen: