Außensteuerrecht
2026
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V. Absatz 4 (in der seit dem JStG 2024 geltenden Fassung)
„(4) 1Die §§ 7 bis 10, 12, 13, 16 bis 18 und 20 in der am geltenden Fassung und § 15 in der am geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt; § 11 in der am geltenden Fassung ist erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden. 2Verluste, die für Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume vor dem bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. 3Für Steuern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, gelten § 10 Absatz 1 S...