Außensteuerrecht
2026
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10. Darlegungs- und Beweislast
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Grundsätzliches. § 4j EStG enthält keine konkreten Vorgaben zur Frage der Verteilung der Beweislast. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze gilt daher, dass die Finanzverwaltung steuerbegründende und -erhöhende, der Steuerpflichtige dagegen steuerbefreiende und -mindernde Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen hat (objektive Feststellungslast). Vor diesem Hintergrund ist wie folgt zu differenzieren:
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Bedeutung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren vor den Finanzbehörden gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 AO, dass diese den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben. Eingeschränkt wird diese Pflicht der Finanzbehörde und der Finanzgerichtsbarkeit durch die Mitwirkungspflichten der am Verfahren Beteiligten. Nach § 90 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, indem sie die besteuerungserheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben.
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Erweiterte Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Bei internationalen Steuerfällen gilt die erweiterte Mitwirkungspflicht i.S.d. § 90 Abs. 2 AO. Hinterg...