Außensteuerrecht
2026
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3. BdF, Schr. v. - IV C 5 - S 1300 - 312/75, StEK AStG Vor § 1 Nr. 8
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Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen folgendes:
Mit der zunehmenden Auslandsverflechtung kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren - vor allem bei der Anwendung des Außensteuergesetzes - wachsende Bedeutung zu. Das Bundesamt für Finanzen (BfF) fasst in einem seiner Arbeitsbereiche (kurz Informationszentrale Ausland - IZA - bezeichnet) alle Informationen zusammen, die zur intensiven Zusammenarbeit und zeitnahen Unterrichtung aller beteiligten Finanzbehörden auf diesem Gebiet notwendig sind.
1.0 Ziele und Arbeitsweise
1.1 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung
Das BfF
a) bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG
für beschränkt Steuerpflichtige (einschließlich der Personen im Sinne des § 2 AStG),
für ausländische Unternehmen, die zur Umsatzsteuer zu veranlagen sind...