Außensteuerrecht
2026
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I. Sanktionierung
„§ 379 AO Steuergefährdung
[...]
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
[...]
1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,
1f. entgegen § 138g Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 138h Absatz 2 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklärung die Angabe der von ihm verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
[...]
(7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 1d bis 1g kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.“
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Verstoß ist Ordnungswidrigkeit. Verstöße gegen die in §§ 138d ff. AO kodifizierte Mitteilungspflicht werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, d.h. als Zuwiderhandlung, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Es gilt damit das Ordnungswidrigkeitsrecht nach dem OWIG, s...