Außensteuerrecht
2026
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2. Beschlussempfehlung Finanzausschusses v. (BT-Drucks. 16/3315)
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Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes
1a. Dem § 8 Abs. 1 wird folgende Nr. 10 angefügt:
„10. aus Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Absätze 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.“