Außensteuerrecht
2026
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1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. 12/4487)
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Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
1. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. der Aufnahme und darlehensweise Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter den NumS. 15mern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird.“
Begründung (Auszug)
Zu Nummer 1
§ 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG
Einkünfte einer ausländischen Zwischengesellschaft aus der darlehensweisen Vergabe von ausländischem Kapital unterliegen bisher als passive Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung, wenn das Kapital an inländische Betriebe oder Betriebsstätten gegeben wird. Diese Einschränkung des Katalogs der als aktiv anerkannten Einkünfte ist nicht mehr erforderlich, da die Verlagerung von Gewinnen durch Zuführung eines zu hohen Fremdkapitals (sog. Unterkapitalisierung) künftig durch die n...