Außensteuerrecht
2026
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c) 2. Teilsatz
. . . das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32 d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; . . .
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Keine Anwendbarkeit für die Abgeltungssteuer. Für ausländische Einkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, hat der Gesetzgeber mit § 32 d Abs. 5 EStG eigene (speziellere) Regelungen über die Anrechnung von ausländischen Steuern normiert. Folglich sind diese Einkünfte und die darauf entfallende Steuer vom Anwendungsbereich des § 34 c EStG auszunehmen. Aufgrund der Tatsache, dass die meisten deutschen DBA (s. Anm. 733 ff.) keine abschließende Regelung zur Anrechnung enthalten und folglich für die Ausgestaltung der Anrechnung das innerstaatliche Recht maßgebend ist, ergibt sich jedenfalls keine eigenständige, vorrangige abkommensrechtliche Verpflichtung zur Anrechnung auf Einkünfte, für § 32 d EStG anzuwenden ist. Zu Einzelfragen dieser Regelung sei auf die Kommentierung zu § 34 c Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStG verwiesen (s. Anm. 178.1-178.3), da der Gesetzgeber den Ausschluss mit identischem Wortlaut an dieser Stelle ebenfalls normiert hat.
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