Außensteuerrecht
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft — Abs. 1 Nr. 1 (ausnahmslos Einkünfte aus aktivem Erwerb)
1. Begriff der Land- und Forstwirtschaft
...
1. der Land- und Forstwirtschaft, ...
152
Ableitung („Stammen“) der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Welche Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft stammen, ergibt sich auch für § 8 S. 67Abs. 1 Nr. 1 uneingeschränkt aus §§ 13, 14 EStG. Es bestehen keinerlei Bedenken, in Zweifelfragen die bisherige Rspr. zu diesen Bestimmungen zur Auslegung auch des AStG heranzuziehen.
153
Originärer Tätigkeitsumfang. Die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 umfasst die planmäßige Nutzung des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Dies umfasst insbesondere Forstwirtschaft, Ackerbau, Tierzucht, Nutztierhaltung, Wein- und Gartenbau sowie die Jagd. Ferner gehören zu dieser Tätigkeit auch die Küsten- und Hochseefischerei. Es handelt sich um eine uneingeschränkt aktive Tätigkeit, weshalb Abgrenzungsfragen zu anderen Tätigkeiten des § 8 Abs. 1 regelmäßig von Bedeutung sind (vgl. Rz. 157 f.).
154
Ableitung aus der Tätigkeit i.S.d. § 13 EStG. Die...