Außensteuerrecht
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. 14/6882)
9
Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
9. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 7 stammen, gilt Satz 1 nur für 60 vom Hundert dieser Einkünfte.“
Begründung — (Auszug)
Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 9 (§ 20 Abs. 2)
Durch § 20 Abs. 2 in der gegenwärtigen Fassung werden ausländische Betriebsstätten in Bezug auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter einer ausländischen Gesellschaft gleichgestellt, dh. die Freistellung der Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) entfällt. Die Doppelbesteuerung wird vielmehr durch die Anrechnung einer etwaigen ausländischen Steuer vermieden. Die für ausländische Gesellschaften mit Einkünften aus der Finanzierung von aktiven ausländischen Betriebsstätten oder ausländischen Gesellschaften geltende Regelung, dass die Einkünfte nur mit 60 vH hinzurechnungspflichtig sind (§ 10 Abs. 6 Satz 3 [jetzt Absatz 7]), galt bisher aber nicht für ausländische Betriebsstätten. Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es keine sachliche Begründung. Durch den neuen Satz...