Außensteuerrecht
2026
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V. Angemessenheit der Anpassung (Satz 5)
„Eine Anpassung des Verrechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 angemessen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verrechnungspreis und dem unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht.“
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Angemessenheit des Berichtigungsbetrags. Ist eine Abweichung festzustellen und haben die Parteien keine individuelle Preisanpassungsklausel vereinbart, so ist eine angemessene Anpassung des ursprünglich gewählten Verrechnungspreises vorzunehmen. Mit Blick auf die Angemessenheit der vorzunehmenden Anpassung ist dabei an Satz 1 zu denken, der auf „Unsicherheiten im Hinblick auf die Preisvereinbarung“ abstellt. Vor diesem Hintergrund kann es nur darum gehen, diese Unsicherheiten zu beseitigen. Es kann mithin nur um die Beseitigung von Unsicherheit gehen, die auf Faktoren beruht, die bei Vertragsschluss bereits vorlagen, aber fehlerhaft gewürdigt wurden. Bilanzsteuerrechtlich würde man in diesem Zusammenhang von werterhellenden Faktoren sprechen. Nachträglich bekannt gewordene, lediglich wertbegründende Faktoren, können nicht zu einer Anpassung führen; dies wäre insoweit nicht ...