Außensteuerrecht
2026
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8. Quellensteuerabzug nach §§ 50a Abs. 1 Nr. 3, 50g und 50d EStG
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Grundsätzliches zum Quellensteuerabzug. (Lizenz-)Zahlungen aus der Lizenzierung von in einem inländischen Register eingetragenen Rechten oder von im Inland verwerteten Rechten unterliegen beim ausländischen (Lizenz-)Gläubiger der beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f aa) Satz 1 EStG. Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 und 5 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 73e EStDV obliegt es dem inländischen Lizenznehmer in dem Zeitpunkt, in dem die (Lizenz-)Zahlungen dem (Lizenz-)Gläubiger zufließen, hierauf die Steuer einzubehalten, abzuführen und beim BZSt anzumelden. Nimmt der inländische Lizenznehmer gemäß § 50a Abs. 3 EStG im Rahmen des Steuerabzugs die Möglichkeit in Anspruch, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen des (Lizenz-)Gläubigers stehende Betriebsausgaben abzuziehen, ist diesbezüglich § 4j EStG zu berücksichtigen. Sofern die Betriebsausgaben (teils) nicht abzugsfähig sind, könnte dies dazu genutzt werden, in Zwischenschaltungsfällen § 4j EStG zu umgehen. (vgl. hierzu Rz. 123 ff.).
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Bedeutung des § 50d Abs. 3 EStG. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der inländische Quellensteuersatz von 15 % durch DBA regelmäßig reduziert bzw. zwischen rechtlich verbundenen U...