Außensteuerrecht
2026
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6. Versagung der Freistellung nach nationalem Recht („treaty-override-clause“) (Abs. 6 Satz 5)
. . . In den Fällen des § 50 d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. . . .
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Systemkonforme Ausnahme zu § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG. Zur Vermeidung aufgrund von Qualifikationskonflikten entstehender nichtbesteuerter „weißer Einkünfte“, welche dem Sinn und Zweck der DBA widersprechenden, hat der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2007 mit dem § 50 d Abs. 9 EStG eine unilaterale switch-over-Klausel eingefügt. Die Vorschrift ist als treaty override ausgestaltet und soll mithin das DBA ausdrücklich verdrängen (s. § 50 d Abs. 9 EStG Anm. 34). Allerdings ist die Regelung des § 50 d Abs. 9 EStG auf Rechtsfolgenseite unvollständig, denn es wird zwar die Freistellung der ausländischen Einkünfte - trotz abkommensrechtlicher Verpflichtung - versagt. Eine eigene Regelung über die Anrechnung einer ggf. einbehaltenen ausländischen Steuer enthält hingegen § 50 d Abs. 9 EStG nicht. Auch eine Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 (iVm. Abs. 6 Satz 2) EStG kommt mangels Vereinbarung der Anrechnungsmethode im DBA nicht in Betracht. Folglich kommt es aufgrund des unilateralen treaty override zu einem Systembruch und der Stpfl. würde ohne DBA aufgrund der Nichtanwendbarkeit ...