Außensteuerrecht
2026
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4. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. (BT-Drucks. 15/1684)
45
III. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder““
S. 23
Begründung
Zu Nummer 1a — neu — (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a AStG in der Fassung des StVergAbG vom enthält einen redaktionellen Fehler. Der Relativsatz am Ende („die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist“), soll sich auf „eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehende Person“ beziehen.