Außensteuerrecht
2026
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3. Anwendungsfälle nach dem
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Bedeutung der Lizenzschranke nach dem . Bis zum müssen die OECD/G20-Staaten ihre IP-Boxen, welche bereits in 2016 bestanden haben, nexus-konform ausgestalten. Allerdings wird § 4j EStG auch nach diesem Zeitpunkt nicht leerlaufen. So könnten Rechte bspw. von einer Jurisdiktion außerhalb der OECD/G20-Staaten aus lizenziert werden, welche ihre IP-Box nicht nexus-konform ausgestaltet hat. Es käme somit zu einem (Teil-)Abzugsverbot des (Lizenz-)Aufwands auf Ebene des inländischen Lizenznehmers.