Außensteuerrecht
2026
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V. Steueranrechnung (Abs. 5)
1. Allgemeines
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Grundsätzliches. Die Zurechnung nach § 15 soll die Abschirmwirkung ausländischer Stiftungen durchbrechen und dadurch Steuervorteile ausgleichen, die der Gesetzgeber für unangemessen befindet (vgl. ausführlich zum Telos der Vorschrift Rz. 21). Eine Mehrbelastung des Steuerpflichtigen im Vergleich zu der Situation, in S. 85der die Stiftung nicht zwischengeschaltet wäre und der Steuerpflichtigen die fraglichen Einkünfte unmittelbar erzielte, ist dagegen nicht beabsichtigt. Daher war bereits im AStG 1972 - anders als noch in § 12 StAnpG und in § 2 StAmnVO - über den Verweis in Abs. 5 Satz 1 a.F. auf § 12 die Anrechnung der zu Lasten der Stiftung erhobenen in- und ausländischen Steuern auf die ESt oder KSt des Zurechnungsadressaten (sog. indirekte Steueranrechnung) eröffnet. Der Abzug des Steuerbetrags von den zuzurechnenden Einkünften (bis 2012: vom zuzurechnenden Einkommen) entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 a.F. war nicht zugelassen. Seit dem ATAD-UmsG ist diese Steueranrechnung statt eines Verweises auf § 12 unmittelbar in Abs. 5 Satz 1 und 2 geregelt. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nur insowei...