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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 117. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

5. Herangezogen werden

143

Heranziehung, Festsetzung und Zahlung. § 34 c Abs. 1 Satz 1 unterscheidet begrifflich zwischen dem Herangezogensein zu der ausländischen Steuer, ihrer Festsetzung und ihrer Zahlung. Dies legt es nahe, Unterschiede zwiS. 143schen den Begriffen anzuerkennen, auch wenn dies letztlich auf eine akademische Diskussion hinausläuft. Kann nämlich nur die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer angerechnet werden, dann konkretisiert sich das Herangezogensein letztlich in der Steuerfestsetzung bzw. -zahlung, selbst wenn man den Begriff „Herangezogensein“ i.S. einer allgemein im Ausland bestehenden Steuerpflicht interpretiert. Das Heranziehen zu einer Steuer im Ausland schließt die Gesetzmäßigkeit der Auferlegung der ausländischen Steuer ein. Man kann deshalb sagen, dass ein unbeschränkt Stpfl. jedenfalls dann zu einer ausländischen Steuer herangezogen wird, wenn sie ihm gegenüber festgesetzt wird. Es kommt auf die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung nicht an. Die Festsetzung setzt dabei keinen Bescheid gegenüber dem unbeschränkt Stpfl. voraus. Wird die Steuer zB in der Form der Quellensteuer von einem ausländischen Vergütungsschuldner abgeführ...

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