Außensteuerrecht
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Gleichstellung sonstiger Vermögen/Vereinigungen (Abs. 4)
„(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.“
201
Maßgebende Rechtsträger. Der Begriff „Stiftung“ i.S. von § 15 zielt auf einen bestimmten Typ von Rechtsform und nicht auf einen bestimmten Namen ab (vgl. zum Begriff Rz. 162 f.). Diesen Grundsatz verdeutlicht § 15 Abs. 4 dahin gehend, dass es weder auf die Rechtspersönlichkeit, noch auf einen bestimmten Terminus technicus ankommt, unter dem die „Stiftung“ nach außen hin auftritt. Die in § 15 Abs. 4 angesprochenen Zweckvermögen, Vermögensmassen und Personenvereinigungen müssen KSt-subjekte sein und unter § 1 Abs. 1 KStG subsumiert werden können, falls sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hätten (vgl. auch Rz. 76). Zweckvermögen und Vermögensmasse sind, entsprechend dem Begriffsverständnis in §§ 1 bis 3 KStG, synonym zu verstehen. Praktischer Hauptanwendungsfall ist der ausländische Trust, unabhängig davon, ob er nach dem Truststatut rechtsfähig oder nichtrechtsfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass der BFH in seinem Urteil v. die Wertung des FG nicht b...