Außensteuerrecht
2026
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1. Grundsatz: Keine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern
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Unverzinslichkeit des Erstattungsanspruchs. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuern unverzinslich (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO).
a) Allgemeines
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Grund für das Prinzip mangelnder Verzinsung. Der Gesetzgeber hat Steuerabzugsbeträge aus dem sachlichen Anwendungsbereich des § 233a AO ausgenommen, weil eine Verzinsung dort in aller Regel ins Leere gehen würde, da die Steuerfestsetzungen bzw. Steueranmeldungen insoweit zeitnah, d.h. innerhalb der vorgesehenen Karenzzeit von 15 Monaten, erfolgen und nach der Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung das geltende Zins- und Säumnisrecht eingreift. Auch wenn insoweit wohl eher die Situation beschrieben ist, in der sich an die Erhebung eines Steuerabzugs eine Steuerveranlagung anschließt, bleibt die Überlegung, dass ein Bedürfnis für eine Verzinsung erstatteter Abzugsteuern nicht besteht, da eine solche Erstattung (z.B. nach Maßgabe der §§ 44b, 44c, 50d EStG) „ohnehin regelmäßig zeitnah ...“ erfolgen würde. Der Ausschluss der Verzinsung bezieht sich dabei generell auf Steuerabzugsbeträge und betrifft (im Bereich der Lohnsteuer und der Kapitalertra...