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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 117. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

E. Beihilferecht

118

Beihilfeverbot (Art. 107 AEUV). Nach Ansicht der Kommission können Missbrauchsvermeidungsvorschriften mit dem Ziel der Missbrauchsvermeidung auch vor dem Beihilfeverbot gerechtfertigt werden. Missbrauchsvermeidungsvorschriften können jedoch selektiv sein, wenn sie eine Ausnahmeregelung (Nichtanwendung der Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung) für bestimmte Unternehmen oder Transaktionen vorsehen und dies nicht mit der den Vorschriften zugrunde liegenden Logik vereinbar ist. Diese Frage stellt sich bei § 50d Abs. 3 EStG angesichts dessen Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 EStG). Diese Ausnahme ist aber nach dem Zweck des § 50d Abs. 3 EStG vereinbar und folgerichtig, vgl. § 50d Abs. 3 EStG Rz. 578.

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