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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 117. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

IX. Absatz 9 a.F. (i.d.F. des StMBG v. )

„(9) 1§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1569) erstmals anzuwenden

  • 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

  • 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem beginnt. 2§ 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden

  • 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

  • 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem beginnt.“

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Gesetzesänderungen. § 21 Abs. 9 wurde durch das StandOG v. angefügt. Er bestand damals aus nur einem Satz. Er erhielt durch das StMBG v. einen Satz 2. Die Vorschrift wurde seitdem nicht geändert.

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Satz 1. § 21 Abs. 9 Satz 1 betrifft die erstmalige Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 und des § 10 Abs. 3 S...

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