Außensteuerrecht
2026
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II. Rechtsfolge
„Es handelt sich regelmäßig um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung, wenn ...“
2752
Rechtsfolge unklar. Die Regelung des § 1 Abs. 3e ist durch die anmerkungsbedürftige Eigenart gekennzeichnet, dass dem Wortlaut nach eine erkennbare Rechtsfolge fehlt. Kernaussage der Regelung ist allein die Definition bestimmter Tätigkeiten als „funktions- und risikoarme Dienstleistung“. Welche konkreten Folgen hieraus für den Rechtsanwender resultieren, bleibt nach dem Gesetzeswortlaut offen. Die Gesetzesmaterialien und die Orientierung an der Verwaltungsauffassung legen den Schluss nahe, dass - als Folgerung aus dieser Qualifikation, nicht aber als gesetzlich normierte Rechtsfolge - die Rahmenbedingungen der Verrechnungspreisbestimmung umrissen werden sollen. Dadurch, dass dieser Schluss nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, birgt die Regelung ein großes Streitpotenzial.
2752.1
Funktions- und risikoarme Dienstleistung. § 1 Abs. 3e bestimmt die Vermittlung bzw. Weiterleitung von Finanzierungsbeziehungen sowie gewisser Tätigkeiten einer Finanzierungsgesellschaft als funktions- und risikoarme Dienstleistung. Da die von § 1 Abs. 3e in Bezug genommenen Tätigkeiten...