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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 117. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

III. Grundsatz des Quellensteuerabzugs (Abs. 1 Satz 1) und Ausnahmen

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Grundsatz des Quellensteuerabzugs. § 50d Abs. 1 Satz 1 statuiert den Grundsatz, dass der Quellensteuerabzug ungeachtet dessen erfolgt, ob ein Anspruch auf Steuerfreistellung oder -reduzierung gem. § 43b, des § 50g EStG oder eines DBA besteht. Dieser Anspruch ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wege eines sich dem Quellensteuerabzug anschließenden Erstattungsverfahrens geltend zu machen. Rechtsgrundlage der Erstattung ist der Erlass eines Freistellungsbescheids (s. hierzu Anm. 133; 26 ff.).

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Zweck des Quellensteuerabzugs. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dass der Steueranspruch gesichert werden soll. Außerdem soll das Steuerabzugsverfahren von der Prüfung internationaler Sachverhalte freigehalten und damit vereinfacht werden.

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Ausnahme: Freistellungsbescheinigung. Von dem Grundsatz des Quellensteuerabzugs bestehen nur wenige Ausnahmen. Die wichtigste bildet die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 2 Satz 1. Liegt eine solche Freistellungsbescheinigung vor, kann der Vergütungsschuldner den Steuerabzug unterlassen.

S. 35

20

Ausnahme: Kontrollmeldeverfahren. Eine weitere Ausnahme bildet d...

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