Außensteuerrecht
2026
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2. Verfassungsrecht
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Maßstab der Art. 3, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. In verfassungsrechtlicher Sicht ist § 4j EStG an dem in Art. 3 GG verankerten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit einschließlich des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit bzw. der Folgerichtigkeit sowie dem, aus dem Rechtsstaatsprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten, Bestimmtheitsgebot zu messen.
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Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit. § 4j EStG verletzt den vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung geforderten Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit und das daraus abgeleitete objektive Nettoprinzip. Solcherart begründet die Regelung des § 4j EStG einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG.
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Verstoß gegen objektives Nettoprinzip. Das objektive Nettoprinzip stellt keinen gesetzlichen Tatbestand dar, sondern ein von der Steuerrechtswissenschaft dem EStG entnommenes Grundprinzip, dessen einfachrechtliche Grundlage in § 2 Abs. 2 EStG anerkannt wird. Die verfassungsrechtliche Grundlage des objektiven Nettoprinzips wird mittelbar aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet. ...