Außensteuerrecht
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Kürzung des Hinzurechnungsbetrages um ausgeschüttete Gewinnanteile (in den Wirtschaftsjahren der Zwischengesellschaft 1972-2002 geltende Fassung)
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, ...
61
Einordnung des § 11 aF in die §§ 7-14 aF/„Quasi-Ausschüttung“. § 11 aF trug dem Gedanken Rechnung, dass damals wie heute die Hinzurechnungsbesteuerung in ihrer Rechtsfolge als „quasi-Ausschüttung“ ausgestattet war. Nach § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 aF wurden die Gewinne ausl. Gesellschaften den unbeschränkt stpfl. Anteilseignern anteilig zu einem Zeitpunkt zugerechnet, in dem eine Ausschüttung zwar theoretisch, aber nicht in der tatsächlichen Durchführung beschlossen sein konnte. § 10 Abs. 2 aF enthielt deshalb nicht nur die Fiktion einer Ausschüttung, sondern mit der Fiktion war eine zeitliche Vorverlagerung der Hinzurechnung auf den frühest möglichen AusS. 32schüttungszeitpunkt verbunden. Deshalb konnte eine nach dem Hinzurechnungszeitpunkt tatsächlich vorgenommene Ausschüttung nicht noch einmal besteuert werden. Die Doppelbesteuerung wurde zwar nicht durch eine nachträgliche Korrektur des zeitlich früher realisierten Hinzurechnungstatbestandes vermieden. St...