Außensteuerrecht
2026
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4. Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. / (BT-Drucks. 17/3449, 17/3549)
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Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes
1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt.“
Zu Nummer 1 (§ 8 Absatz 3 Satz 2 — neu)
Die Änderungen des im Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 enthaltenen § 8 Absatz 3 Satz 2 — neu — AStG sind notwendig, damit das Ziel der Vorschrift klarer zum Ausdruck kommt und Lücken bei der Steuerbelastungsberechnung vermieden werden. Klargestellt wird, dass
1. Gegenstand der Regelung „Ansprüche“ auf Entlastung wegen „ausgeschütteter“ Gewinne der ausländischen Gesellschaft sind,
2. „Ansprüche“ auf Entlastung sich — neben den unbeschränkt Steuerpflichtigen — nicht allgemein auf ausländische Gesellschaften beziehen, sondern nur auf Gesellschaften, an denen der unbeschränkt Steuerpflichtige un...