Außensteuerrecht
2026
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5. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. (BR-Drucks. 735/03)
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Der Deutsche Bundestag hat in seiner 67. Sitzung am aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses — Drucksache 15/1684 — den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz mit folgenden Maßnahmen, im Übrigen unverändert angenommen:
III. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder““