Außensteuerrecht
2026
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2. BStBl. I 2004, Sondernummer 1 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes— Auszug § 20 AStG betreffend)
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20. Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
§ 20 Abs. 2 AStG ist durch Artikel 11 des StVergAbG geändert worden; die nachfolgend in der Textziffer 20.2 kursiv gedruckten Passagen beziehen sich auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit bis einschließlich begonnen haben (§ 21 Abs. 11 Satz 2 AStG)
20.1 Der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Regelung über Familienstiftungen in § 15 AStG stehen die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA nicht entgegen.
20.2 § 20 Abs. 2 AStG stellt ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften, die Zwischeneinkünfte erzielen, einer ausländischen Gesellschaft gleich (soweit bei ihnen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anfallen). Insoweit wird eine Freistellung nach den DBA durch die Anrechnung ausländischer Steuern ersetzt. § 20 Abs. 2 AStG ist danach anzuwenden, wenn die Betriebsstätte oder Personengesellsch...