Außensteuerrecht
2026
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§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften i.d.F. von Art. 5 UntStFG
Geltung für Wirtschaftsjahre 2002-2007
Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als zehn vom Hundert der gesamten Bruttoerträge S. 2der Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.