Außensteuerrecht
2026
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VI. Entsprechende Anwendung der für Intermediäre geltenden Regelungen (Abs. 6)
„(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.“
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Inhouse-Gestaltungen erfasst. Nach § 138d Abs. 6 AO sind die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden, sofern ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert hat. Dies bedeutet insbesondere, dass diesen Nutzer alle Pflichten des Intermediärs, insbesondere die Pflicht zur Mitteilung nach § 138f AO, treffen. Nach der Gesetzesbegründung soll dies „Inhouse-Gestaltungen“ erfassen, in denen kein Intermediär vorhanden ist. Dies ist insbesondere in solchen Fällen relevant, in denen ein Unternehmen „intern“ eine Steuergestaltung entwickelt. Nach dem Wortlaut des § 138d Abs. 5 AO soll insoweit allein die Tätigkeit des „Konzipierens“ von Bedeutung sein. Die weiteren, für die Intermediärseigenschaft konstitutiven Tätigkeiten (s. Rz. 8 ff.) werden folglich nicht erfasst. Dies ist hinsichtlich der Tätigkeiten „Vermarkten“, „zur Nutzung bereitstellen“ und „Verwaltung der Umsetzung durch Dritte“ schon deshalb übe...