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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 117. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

2. Erster RefE v.

2

§ 8 Einkünfte als Zwischengesellschaft

Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die sie nicht aus werbender Tätigkeit bezieht, wenn diese Einkünfte

  • 1. im maßgebenden und in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gesellschaft mehr als 30 vom Hundert der in diesen Wirtschaftsjahren insgesamt erzielten Einkünfte der Gesellschaft ausmachen und

  • 2. weder im Staat der Geschäftsleitung noch des Sitzes der Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von mehr als 30 vom Hundert dieser Einkünfte unterliegen.

§ 9 Werbende Tätigkeit

(1) Werbende Tätigkeit ist

  • 1. die Land- und Forstwirtschaft,

  • 2. die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und Montage von Wirtschaftsgütern sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen,

  • 3. der Betrieb eines Bank- oder Versicherungsunternehmens, soweit es sich an die Allgemeinheit wendet,

  • 4. der Handel mit beweglichen Sachen und

  • 5. das Bewirken von Dienstleistungen, ausgenommen die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Sachen einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen.

(2) Abweichen...

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