Außensteuerrecht
2026
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1. Grundregel bei importierter Besteuerungsinkongruenz (Satz 1)
„Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als den aus diesen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar resultierenden Erträgen Aufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug beim Gläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer anderen Person bei entsprechender Anwendung dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 versagt würde.“
S. 50
84
Allgemeines. § 4k Abs. 5 EStG setzt Art. 9 Abs. 3 ATAD um. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift zu allen vorangehenden Absätzen, welche nur dann zur Anwendung kommt, soweit sich nicht bereits aus den § 4k Abs. 1 bis 4 EStG eine Abzugseinschränkung ergibt. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Rechtsfolge des § 4k Abs. 1 bis 4 EStG nicht durch sog. Back-to-back-Finanzierungen mit Gesellschaften, die in Staaten ohne Anti-Hybrid-Regelungen ansässig sind, umgehen lässt. Damit sanktioniert Deutschland im Kern die im Ausland ausgebliebene Nichtbeseitigung von Besteuerungsinkongruenzen. Hierbei spricht die Gesetzesbegründung von sog. „importierten Besteuerungsinkongruenzen“. Diese ...