Außensteuerrecht
2026
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V. Ausgleichsposten nach § 4g EStG (§ 1 Abs. 5 Satz 6)
„6Die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten nach § 4g des Einkommensteuergesetzes zu bilden, wird nicht eingeschränkt.“
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Verhältnis zur sog. Entstrickungsbesteuerung. § 1 Abs. 5 Satz 6 nimmt auf den Ausgleichsposten nach § 4g EStG Bezug. Die Vorschrift des § 4g EStG wurde mit dem SEStEG v. eingefügt, um unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die allgemeinen Entstrickungsregelung begegnen. Sie mildert in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut infolge der Zuordnung zu einer Betriebsstätte im EU-Ausland nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG steuerlich als entstrickt gilt (Rz. 2816), die mit der Aufdeckung der stille Reserven S. 1296entstehende Steuerbelastung dergestalt, dass ein Ausgleichsposten in Höhe der stillen Reserven gebildet werden kann, der den Aufdeckungsgewinn neutralisiert. Dieser Ausgleichsposten ist über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösen (§ 4g Abs. 2 Satz 1 EStG) und wird gewinnneutral aufgelöst, wenn die Zuordnungsänderung des Wirtschaftsguts innerhalb der Fünfjahresfrist wieder aufgehoben wird (§ 4g Abs. 3 Satz 1 EStG). § 4g EStG erlaubt also die aufgeschobene Besteuerung des mit einer Zuordnung zu einer EU-Betriebsstätte verbundenen Entstrickungsgewinns und beeinhaltet zudem die Möglichkeit, die mit eine...