Außensteuerrecht
2026
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5. Zweite Ausnahme vom (Teil-)Abzugsverbot: Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. § 4j Abs. 1 Satz 5 EStG
„Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist.“
a) Erfassung der Einnahmen im Hinzurechnungsbetrag
172
Grundsätzliches. Da Lizenzeinkünfte als passive Einkünfte qualifizieren, kann es zu einem Nebeneinander von § 4j EStG und der Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. §§ 7 ff. AStG kommen.
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Fehlende Anwendbarkeit des (Teil-)Abzugsverbots. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 4j Abs. 1 Satz 5 EStG, dass das (Teil-)Abzugsverbot insoweit nicht anzuwenden ist, als aufgrund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen des ausländischen (Lizenz-)Gläubigers im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG ein Hinzurechnungsbetrag anzusetzen ist. Gesetzgeberisches Ziel ist, eine doppelte steuerliche Erfassung der nämlichen Beträge im Rahmen einer konzerninternen Lizenzgestaltung auszuschließen, indem zum einen der Ausgabenabzug für die inländischen Lizenzzahlungen verwehrt würde und zum anderen die korrespondierenden ...