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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 195
Betriebseinnahmen mit Mitteilung nach § 109a EStG
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Betriebseinnahmen mit Mitteilung nach § 109a EStG (Kennzahl 9050) Hier sind bei der jeweiligen Veranlagung zu erfassende Erträge/Betriebseinnahmen, für die eine Mitteilung nach § 109a ausgestellt wurde, einzutragen. Der gesonderte Ausweis ergibt sich aus § 4 der zu § 109a ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 und ist nur erforderlich, wenn dem von der Mitteilung betroffenen Steuerpflichtigen der Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis gebracht wurde. Zur Mitteilungspflicht nach § 109a vgl. Rz. 8300 ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000. | B9 |