zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 246

Kammerumlagepflicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kammerumlagepflicht
Die umlagepflichtigen Unternehmer müssen den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung 2003 bekannt geben.
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, sieht vor, dass die umlagepflichtigen Unternehmer den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben haben.
Die Kammerumlage (KU 1) beträgt in der Regel 0,3% der Vorsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die KU 1 entfällt, wenn der steuerbare Umsatz nicht höher als 150.000 € ist. Zur Systematik der Kammerumlagen siehe den Beitrag von Eva Marlene Trimmel in SWK-Heft 16/2002, Seite S 481 f.
41


Daten werden geladen...