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Berichtigung gemäß § 16
Berichtigung gemäß §
16 (Kennzahl 067)
Nach den „Erläuterungen"
sind unter dieser Kennzahl Vorsteuerberichtigungen
nach § 16 Abs. 1 (Änderung der Bemessungsgrundlage) und Abs. 3
(„Uneinbringlichkeit des Entgelts") vorzunehmen. Die zitierten Bestimmungen
lauten (auszugsweise):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
„§ 16: | (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben |
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den
dafür geschuldeten Steuerbetrag, und | |
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden
ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen
... | |
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn | |
1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder
sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich
vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; | |
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung
ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch n... |