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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 144
Ausländische Kapitalerträge
Ausländische Kapitalerträge (Kennzahlen 781/783/785)
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Die Kennzahlen 781/783/785 sind auszufüllen, wenn
ausländische betriebliche Kapitalerträge mit
dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert
werden sollen. Sofern derartige Kapitalerträge in den „übrigen
Betriebseinnahmen" (Kennzahl 9090 des Formulars E 1a) enthalten sind, sind sie in
der Beilage E 1a über die Kennzahl 9290 auszuscheiden und im Fall der Besteuerung
mit 25% unter den Kennzahlen 781/783/785 anzusetzen. Bitte beachten Sie, dass in
diesem Fall auch sämtliche privaten in- und ausländischen Kapitalerträge und
Substanzgewinne aus Investmentfonds endbesteuert belassen bzw. mit 25% besteuert
werden müssen (nur Eintragung in den Kennzahlen 754 sowie 409). Die auf
ausländische betriebliche Kapitalerträge allenfalls entfallende Quellensteuer ist
unter Kennzahl 757 einzutragen. |
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