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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite 243

Vorsteuer von unecht befreiten Umsätzen


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Vorsteuer von unecht befreiten Umsätzen (Kennzahl 062)
Die im Umsatzsteuererklärungsformular zitierten Gesetzesbestimmungen besagen, dass die Vorsteuer nicht abgezogen werden darf, wenn es sich um die Vorsteuer von Lieferungen und Leistungen handelt, die zur Ausführung steuerfreier Umsätze - ausgenommen die echt steuerbefreiten Umsätze nach § 6 Z 1 bis 6 - verwendet werden. (Bezüglich der Aufteilung der Vorsteuer beim Zusammentreffen von steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen siehe Anm. 28, Seite S 238 f.)
Die „Erläuterungen" bemerken zur Kennzahl 062:
„Unter der Kennzahl 062 sind die unter den Kennzahlen 060, 061, 065 und 066 erklärten Vorsteuern anzugeben, die sogenannten ‚unecht steuerbefreiten Umsätzen' (siehe Punkte 9, 10 und 11) oder Umsätzen, die im Ausland ausgeführt wurden und die - wären sie im Inland bewirkt worden - unecht steuerfrei sein würden, zuzurechnen sind. Bei der Aufteilung nach § 12 Abs. 4 oder 5 (Aufteilung der Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel) empfiehlt es sich, die Aufteilung auf einem gesonderten Beiblatt darzustellen."
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