34 Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988)
8300§ 109a EStG 1988 sieht in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten (Werten) vor. Diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen Leistungen der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Verordnung abschließend umschriebenen Art außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen und die in § 1 Abs. 2 der Verordnung beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden (siehe Rz 8312). Die Mitteilungsverpflichtung betrifft derartige Leistungen, für die das Entgelt ab dem geleistet wird, auch wenn die Leistung vor dem erbracht wurde.
8301Zur Mitteilung sind Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts verpflichtet (zum Unterbleiben der Mitteilungspflicht wegen Nichtüberschreitens der Entgeltsgrenzen des § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. II 417/2001 siehe Rz 8312). Mitteilungspflichtig sind somit einerseits natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen, wenn ihnen Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG 1994, vgl. UStR 2000 Rz 181 ff) zukommt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Umsätze ausführen bzw. ob diese gegebenenfalls steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Mitteilungspflichtig sind auch ausländische Unternehmer, die im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte haben, wenn auf sie die Merkmale des § 2 UStG 1994 zutreffen.
Körperschaften des privaten Rechts (vgl. KStR 2013 Rz 7 ff) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. KStR 2013 Rz 35 ff) sind auch bei Fehlen der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 mitteilungspflichtig.
8302Die Mitteilungspflicht besteht, wenn in § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 umschriebene Leistungen von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erbracht werden und die in § 1 Abs. 2 der Verordnung beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind zB OG, KG und Miteigentumsgemeinschaften. Mitteilungspflicht besteht bei Leistungserbringung durch eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nur hinsichtlich der Personenvereinigung als solcher, nicht aber hinsichtlich der Gesellschafter (Mitglieder) derselben.
Eine Mitteilung nach § 109a EStG 1988 hat in Fällen zu unterbleiben, in denen die betroffene Person mit den von der Mitteilung zu erfassenden Einkünften nach den Vorschriften des österreichischen Einkommensteuerrechtes in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Gleiches gilt in Fällen, in denen von der Mitteilung zu erfassende nach österreichischem Einkommensteuerrecht grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte beim Leistenden in Anwendung eines DBA in Österreich nicht zu besteuern sind.
Eine Mitteilung nach § 109a EStG 1988 ist nicht erforderlich, wenn ein Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 zu erfolgen hat.
Ist eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einer Mitteilung nach § 109a EStG 1988 betroffen, besteht stets Mitteilungspflicht.
Eine Mitteilung nach § 109a EStG 1988 hat auch in Fällen zu unterbleiben, in denen die betroffene Person mit den von der Mitteilung betroffenen Entgelten nicht steuerpflichtig ist (zB bei im Wege eines freien Dienstvertrages ausbezahlten Pflegegeldern, die nach Rz 6606 nicht steuerpflichtig sind, Aufwandsentschädigungen, die nach den VereinsR 2001 zu keinen Einkünften führen). Gleiches gilt, wenn nachgewiesen wird, dass die ausbezahlte Vergütung beim Leistungserbringer nicht zu Einkünften führt (zB ein Aufsichtsrat ist dienstvertraglich verpflichtet, die Aufsichtsratvergütung seinem Arbeitgeber, der ihn entsendenden Gesellschaft, zu überlassen).
8302aMitteilungspflicht besteht nur, wenn der Entgeltsberechtigte selbst Leistungserbringer ist. Bedient sich der Leistungserbringer eines (selbständig oder unselbständig tätigen) Dritten zur Erbringung der Leistung, besteht für den Empfänger der Leistung keine Mitteilungspflicht.
Beispiel:
Der Vortragsveranstalter A bedient sich der natürlichen Person B, um einen Fachvortrag durchzuführen. Die Kunden des A bezahlen diesen für die Durchführung der Vortragsveranstaltung; A bezahlt B, der auf selbständiger Basis tätig wird, ein Honorar. Mitteilungspflicht besteht für A hinsichtlich der Leistungserbringung durch B. Keine Mitteilungspflicht besteht für einen Kunden des A in Bezug auf das Entgelt, das er A für die Erbringung der Vortragsleistung bezahlt.
Bei Leistungserbringung durch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit besteht Mitteilungspflicht, wenn die Leistung durch einen Gesellschafter selbst ausgeführt wird. Bedient sich die Personenvereinigung eines (selbständig oder unselbständig tätigen) Dritten zur Erbringung der Leistung, besteht für den Empfänger der Leistung keine Mitteilungspflicht.
8303Mitteilungspflicht besteht nur hinsichtlich der folgenden in § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 idF BGBl. II Nr. 215/2023 abschließend umschriebenen Leistungen:
1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994, siehe Rz 8304),
2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994, siehe Rz 8305),
3. Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz, siehe Rz 8306),
4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender (siehe Rz 8307),
5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller (siehe Rz 8308),
6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler (siehe Rz 8309),
7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt (siehe Rz 8310),
8. sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen (siehe Rz 8311).
Die genannten Leistungen begründen (bei Überschreiten der Entgeltsgrenzen, siehe Rz 8312) die Mitteilungspflicht, wenn jeweils diese Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses im steuerlichen Sinn (§ 47 EStG 1988) erbracht werden; unerheblich ist, ob der Leistende daneben (auch noch) in einem Dienstverhältnis zum Leistungsempfänger oder zu einer anderen Person steht. Soferne allerdings eine der genannten Tätigkeiten bereits zu nichtselbständigen Einkünften führt (zB Provisionen bei zeitlicher und funktioneller Überschneidung mit der nichtselbständigen Haupttätigkeit, siehe LStR 2002 Rz 665 und 963), kommt eine Mitteilungspflicht nicht in Betracht.
Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn Entgelte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Verordnung BGBl. Nr. II 417/2001 gezahlt werden und die in § 1 Abs. 2 der Verordnung beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden (zB Folgeprovisionen aus einer ehemaligen Vertretertätigkeit).
8304Unter § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur:
1. Aufsichtsratsmitglieder nach dem Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 oder Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 79/1873, und zwar auch die nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertreter.
2. Mitglieder eines Verwaltungsrates (zB bei der Postsparkasse oder bei den ÖBB).
3. Mitglieder eines Sparkassenrates,
4. Neben Aufsichtsräten bestellte Beiräte, wenn sie überwiegend überwachende Aufgaben erfüllen.
5. Stiftungskuratoren (§ 8 Abs. 3 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993).
Unter § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB nicht:
1. Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988.
2. Staats- und Aufsichtskommissäre, Treuhänder nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, oder dem Hypothekenbankgesetz, RGBl. Nr. 375/1899 (Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988, sofern nicht ohnedies nichtselbständige Einkünfte vorliegen.
3. Masseverwalter, Ausgleichsverwalter, Zwangsverwalter.
8305Unter § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur:
1. Selbstständige Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsagenten, unabhängig davon, ob sie diese Tätigkeit mittels Gewerbescheines, als "neue Selbstständige" oder ohne Berechtigung ausüben (siehe auch LStR 2002 Rz 1017).
2. Selbstständige Bausparkassenvertreter.
Unter § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB nicht:
1. Hausverwalter als direkte Stellvertreter der Versicherungsgesellschaft als Hauseigentümer.
2. Steuerpflichtige, deren Provisionen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen (vgl. LStR 2002 Rz 665 und 963).
8306Unter § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Mitglieder des Stiftungsvorstandes einer Privatstiftung (§ 15 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993)
Unter § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB nicht Stiftungskuratoren (§ 8 Abs. 3 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, siehe aber Rz 8304).
8307Unter § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Vortragende, Lehrende und Unterrichtende mit anderen als nichtselbständigen Einkünften.
Vortragende, Lehrende und Unterrichtende sind Steuerpflichtige, die eine Lehr- oder Vortragstätigkeit zur Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten gegenüber Menschen erbringen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob (außerhalb der Anwendung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erbrachte) Vortrags-, Lehr- oder Unterrichtsleistungen fallweise oder regelmäßig wiederkehrend, einmalig oder fortgesetzt, innerhalb eines thematischen Zusammenhanges oder außerhalb eines solchen erbracht werden und welcher Inhalt vermittelt wird.
Unter § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB nicht:
1. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende mit nichtselbständigen Einkünften (§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 5 EStG 1988, siehe dazu LStR 2002 Rz 992 bis 994).
2. Steuerpflichtige, die eine erzieherische Tätigkeit (§ 22 Z 1 lit. a EStG 1988) ausüben (siehe Rz 5263 f).
3. Steuerpflichtige, die eine auf die Umstände des jeweils Betroffenen bezogene beratende und anleitende Tätigkeit ausüben, die eine Erhebung und Analyse faktischer (Lebens)Umstände des konkret Betroffenen zur Grundlage hat (zB Lebensberater, Ernährungsberater, "VitalCoach").
8308Unter § 1 Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Kolporteure und Zeitungszusteller mit selbstständigen Einkünften (siehe LStR 2002 Rz 1019).
Unter § 1 Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB freie journalistische Mitarbeiter nicht.
8309Unter § 1 Abs. 1 Z 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Privatgeschäftsvermittler mit anderen als nichtselbständigen Einkünften.
Der Begriff "Privatgeschäftsvermittler" im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 ist ausschließlich im Sinn des von der Judikatur (; ; ) geprägten Begriffsinhaltes zu verstehen, der folgendes Tätigkeitsbild umschreibt:
Privatgeschäftsvermittler in diesem Sinn ist, wer eine
vermittelnde Vertretertätigkeit im Bezug auf
Produkte des täglichen Bedarfs (zB zur Reinigung von Wohnung, Haus oder Auto, Geschirr, Körperpflegemittel, Kosmetik, Modeschmuck, Nahrungsergänzungsmittel, Geschenkartikel oder Ähnliches) ausübt, die dem Angebot entsprechend
in erster Linie gegenüber Letztverbrauchern ausgeübt wird,
wobei die Kaufvertragsabschlüsse direkt zwischen dem Abnehmer und dem den Privatgeschäftsvermittler beauftragenden Unternehmer erfolgen.
Zum Zweck der Bewerbung werden die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekannten- und Kollegenkreis vorgeführt und präsentiert (geläufige Bezeichnung daher auch "Warenpräsentatoren", siehe Rz 4356). Vielfach (wenn auch nicht notwendigerweise) ist das Vertriebssystem nach dem "Schneeballsystem" aufgebaut und umfasst auch die Anwerbung neuer Vermittler, deren "Sponsor" sodann der anwerbende Privatgeschäftsvermittler ist.
Unter § 1 Abs. 1 Z 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen hingegen nicht Personen, die Leistungen erbringen, auf die oben umschriebenen Voraussetzungen nicht zutreffen. Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes, BGBl. Nr. 88/1993, sind keine Privatgeschäftsvermittler im Sinne dieser Bestimmung, weil sie von ihrem gesetzlich umschriebenen Berufsbild auch zum selbständigen Geschäftsabschluss befugt sind.
8310Unter § 1 Abs. 1 Z 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt (siehe dazu Rz 6613 ff sowie den Anhang II). Dazu gehören auch Funktionäre der Feuerwehr.
Die Mitglieder von Prüfungskommissionen (Meisterprüfungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Unternehmerprüfungen und Ausbildnerprüfungen) üben in dieser Funktion "imperium" aus. Die an sie geleisteten Vergütungen stellen Funktionsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG 1988 dar.
Unter § 1 Abs. 1 Z 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nicht Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu nichtselbständigen Einkünften (§ 25 EStG 1988) führt (siehe LStR 2002 Rz 980) oder Funktionäre von Körperschaften privaten Rechts (zB Vereine).
8311Unter § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 idF BGBl. II Nr. 215/2023 fallen nur Leistungen, die nicht unter die Z 1 bis 7 des § 1 Abs. 1 der Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 (Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen.
Zu § 4 Abs. 4 ASVG:
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern iSd § 4 Abs. 2 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler iSd § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Unter § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung fallen zB Personen nicht, die als Dienstnehmer (§ 4 Abs. 2 ASVG) pflichtversichert sind (§ 4 Abs. 6 ASVG).
Zu § 1 Abs. 6 B-KUVG (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967):
Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018) wurden
die von § 4 Abs. 4 ASVG erfassten und bis dahin bei der VAEB (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) versicherten freien Dienstnehmer und
die bei den Gebietskrankenkassen versicherten freien Dienstnehmer im öffentlichen Dienst und bei den Universitäten
in das B-KUVG bzw. zur BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) überführt. Der Kreis der Personen, die aufgrund freier Dienstverhältnisse Pflichtversicherungen unterliegen, wurde durch das SV-OG nicht erweitert.
Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden, jedoch der Versicherungspflicht nach dem B-KUVG unterliegen, unterliegen ebenfalls der Mitteilungspflicht, wenn das Entgelt ab dem geleistet wird (§ 5 Abs. 2 der Verordnung).
In der Mitteilung (Formular E 109a) ist bei freien Dienstnehmern das Entgelt nicht um einbehaltene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung und einbehaltene Beiträge zu Vorsorgekassen zu kürzen. In der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung des freien Dienstnehmers stellen die einbehaltenen Dienstnehmeranteile und einbehaltene Beiträge zu Vorsorgekassen somit einerseits (als Teil des Entgelts) Betriebseinnahmen sowie in gleicher Höhe Betriebsausgaben dar, die auch bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung voll abzugsfähig sind.
Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben in der Mitteilung (Formular E 109a) außer Ansatz.
8311aSportler, Trainer und Schiedsrichter:
Die Tätigkeit von Sportlern (vgl. LStR 2002 Rz 1005), Trainern, die auf Wettkämpfe vorbereiten (vgl. EStR 2000 Rz 5417), und Schiedsrichtern (vgl. EStR 2000 Rz 5417) wird als gewerbliche Tätigkeit (§ 23 EStG 1988) eingestuft, wenn die genannten Personen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) tätig werden.
Im Bezug auf die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988 sind Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten, von Sportlehrern zu unterscheiden. Für Sportlehrer, die ohne Wettkampfvorbereitung für die Sportausübung notwendigen Fertigkeiten und Techniken vermitteln (Tennislehrer, Schilehrer usw.), besteht im Fall der selbstständigen Leistungserbringung dem Grunde nach Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung, was auf die genannten Trainer jedoch nicht zutrifft.
Für nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) tätige Sportler, Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten, und Schiedsrichter, ist im Bezug auf die Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988 entscheidend, ob sie im Rahmen eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) tätig werden oder nicht:
Für Sportler, Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten, und Schiedsrichter, die außerhalb eines Dienstverhältnisses iSd § 47 EStG 1988 und außerhalb eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) tätig werden, besteht keine Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988.
Werden die genannten Personen zwar außerhalb eines Dienstverhältnisses iSd § 47 EStG 1988 aber im Rahmen eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) tätig, besteht für sie nur dann Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988, wenn die Tätigkeit der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegt (§ 1 Abs. 1 Z 8 der genannten Verordnung). Dabei gilt im Bezug auf pauschalierte Aufwandsentschädigungen sowie nach den Vereinsrichtlinien 2001 steuerfreie Einkünfte Folgendes:
1. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 gelten pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG, wenn sie bis zur Höhe von 537,78 Euro im Kalendermonat von einem Sportverein oder -verband an Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds-(Wettkampf-)richter(-innen) ausbezahlt werden, die nicht im Hauptberuf im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig werden. Da Aufwandsentschädigungen bis zur genannten Höhe nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen, besteht für derartige Aufwandsentschädigungen auch keine Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988.
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die die genannte Höhe überschreiten, stellen ein Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG dar. Für Aufwandsentschädigungen, die 537,78 Euro im Kalendermonat überschreiten, besteht daher im Rahmen eines freien Dienstvertrages (§ 1 Abs. 1 Z 8 der genannten Verordnung) Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988, wobei sämtliche im Kalenderjahr ausbezahlten Beträge in die Mitteilung aufzunehmen sind (ggf. somit auch für Monate, in denen die genannte Grenze nicht überschritten wird).
2. Steuerfreie Einkünfte nach den Vereinsrichtlinien 2001
Nach Rz 772 der Vereinsrichtlinien 2001 liegen bei Sportlern, Trainern und Schiedsrichtern bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von 75 Euro keine Einkünfte vor, da unterstellt werden kann, dass bis zur Höhe dieser Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten anfallen. Bei höheren Einnahmen ist ohne Nachweis ein Betrag von 75 Euro monatlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Rz 774 der Vereinsrichtlinien 2001 sieht vor, dass an die genannten Personen hinsichtlich von Reisekosten keine Einkünfte vorliegen, wenn die dort genannten Grenzen (26,40 Euro bzw. 13,20 Euro für Verpflegungskosten, Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleichs von 3 bzw. 1,5 Euro) nicht überschritten werden.
Im Bezug auf die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988 für im freien Dienstvertrag tätige Sportler, Trainer und Schiedsrichter gilt: Einnahmen, die die Grenzen der Rz 772 und 774 der Vereinsrichtlinien nicht übersteigen und zu keinen Einkünfte führen, haben bei einer Mitteilung nach § 109a EStG 1988 außer Ansatz zu bleiben. Die Grenzen des § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 109a EStG 1988 (450 bzw. 900 Euro) sind daher ohne Einbeziehung von Auszahlungen, die nach den Rz 772 und 774 der Vereinsrichtlinien 2001 zu keinen Einkünften führen, zu ermitteln.
8312Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 kann eine Mitteilung unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Die in § 1 Abs. 2 der Verordnung normierten Voraussetzungen für das Unterbleiben der Mitteilungsverpflichtung müssen gemeinsam vorliegen, dh. es darf
weder das insgesamt geleistete (Netto)Entgelt ohne Umsatzsteuer einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze 900 Euro im Kalenderjahr übersteigen noch
das (Netto)Entgelt ohne Umsatzsteuer einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung mehr als 450 Euro im Kalenderjahr betragen.
In die genannten Grenzen sind Kostenersätze für Transport und Unterkunft nur einzubeziehen, wenn der Empfänger des Kostenersatzes (Auftragnehmer) die Kosten zunächst selbst getragen hat und diese sodann vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) vergütet werden. Werden derartige Kosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nicht vergütet, sondern vom Auftraggeber selbst getragen, sind sie nicht einzubeziehen (vgl. Rz 8313).
Die genannten Entgeltsgrenzen sind jeweils auf Leistungen zu beziehen, die hinsichtlich der leistenden natürlichen Person (Personenvereinigung) in eine einzige Jahresmitteilung einzubeziehen sind (siehe Rz 8313).
Beispiel:
A ist ua. selbstständiger Bausparkassenvertreter gegenüber der X-Bausparkasse. Für diese Tätigkeit wurden ihm von der Bausparkasse im Jahr 2002 insgesamt 450 Euro (ohne Umsatzsteuer) auf sein Konto gutgeschrieben. Im selben Jahr hat A an dieselbe Bausparkasse im Rahmen eines freien Dienstvertrages EDV-Dienstleistungen erbracht und dafür 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhalten.
Für A ist von der X-Bausparkasse (nur) eine Mitteilung hinsichtlich seiner im freien Dienstvertrag erbrachten EDV-Dienstleistungen auszustellen. Für die Tätigkeit als Bausparkassenvertreter kann die Ausstellung einer Mitteilung unterbleiben, da das Gesamtentgelt 450 Euro nicht übersteigt (die Aufnahme in die Mitteilung hinsichtlich seiner im freien Dienstvertrag erbrachten Leistungen hat zu unterbleiben).
Es bestehen keine Bedenken, in Fällen, in denen der Leistende einer Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 unterliegt, von der Ausstellung von Mitteilungen abzusehen, wenn der Leistungsempfänger die dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988 unterliegenden Beträge für den betreffenden Leistenden in eine Mitteilung gemäß § 101 Abs. 3 EStG 1988 aufgenommen hat.
8313Mitzuteilen sind:
1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein das Geburtsdatum).
2. Art der erbrachten Leistung.
Dazu genügt die Zuordnung zu einer der in § 1 Abs. 1 der Verordnung umschriebenen Kategorien (zB Leistungen als Bausparkassenvertreter oder Leistungen auf Grundlage eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG). Der Art nach gleiche Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001, für die das Entgelt im selben Kalenderjahr geleistet wurde, sind pro Person (Personenvereinigung) in einer einzigen (Jahres)Mitteilung auszuweisen. Für der Art nach verschiedene Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung sind stets verschiedene (Jahres)Mitteilungen auszustellen, auch wenn das Entgelt an dieselbe Person oder Personenvereinigung geleistet wurde.
Beispiel 1:
A ist als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Y-Versicherungsgesellschaft tätig und wird pro Geschäftsabschluss entlohnt. Im Jahr 2002 hat er insgesamt fünfzehn Geschäftsabschüsse vermittelt, wofür ihm im Jahr 2002 insgesamt 1.200 Euro (ohne Umsatzsteuer) auf sein Provisionskonto überwiesen wurden. Für A ist von der Y-Versicherungsgesellschaft eine Mitteilung auszustellen, in der als Art der erbrachten Leistung "Versicherungsvertreter" anzuführen ist und das Entgelt mit 1.200 Euro anzugeben ist.
Beispiel 2:
B ist als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Z-Versicherungsgesellschaft tätig und wird ebenfalls pro Geschäftsabschluss entlohnt. Im Jahr 2002 hat er insgesamt acht Geschäftsabschüsse vermittelt, wofür ihm im Jahr 2002 insgesamt 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) auf sein Provisionskonto überwiesen wurden. Darüber hinaus hat er als selbstständiger Vortragender Seminare für Mitarbeiter der Z-Versicherungsgesellschaft erbracht und dafür 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhalten.
Für B sind von der Z-Versicherungsgesellschaft zwei Mitteilungen auszustellen, und zwar eine für seine Leistungen als Versicherungsvertreter und eine für seine Leistung als Vortragender.
3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde.
Dem Charakter der Mitteilung als einer Kontrollmitteilung im Rahmen des Zu- und Abflussprinzips entsprechend ist - unabhängig von der wirtschaftlichen Zuordnung des entsprechenden Aufwandes oder Ertrages und damit unabhängig vom Zeitpunkt (Zeitraum) der Leistungserbringung (siehe Rz 8300) - jener Zeitpunkt maßgebend, in dem das Entgelt iSd § 19 EStG 1988 geleistet (verausgabt) wurde. In Fällen des § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 ist die Zahlung jenem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem das Entgelt nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 als abgeflossen gilt.
4. (Netto)Entgelt einschließlich allfälliger (Reise)Kostenersätze und die (allenfalls) ausgewiesen Umsatzsteuer.
Der Begriff "Entgelt" im Sinn des § 109a EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 umfasst - unabhängig von der Höhe - alle Leistungen, die beim Empfänger eine (Betriebs)Einnahme darstellen. Zum Unterbleiben der Mitteilungspflicht siehe Rz 8311a und 8312.
Kostenersätze für Transport und Unterkunft sind allerdings nur dann in die Mitteilung aufzunehmen, wenn der Empfänger des Kostenersatzes (Auftragnehmer) die Kosten zunächst selbst getragen hat und diese sodann vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) vergütet werden. Werden derartige Kosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nicht vergütet sondern vom Auftraggeber selbst getragen, sind sie nicht in die Mitteilung aufzunehmen.
Beispiele:
1. Der Vortragende A erhält für einen Vortrag 1.000 Euro (exklusive Umsatzsteuer) sowie den Ersatz der von ihm verausgabten Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 400 Euro. In die Mitteilung sind 1.400 Euro aufzunehmen.
2. Der Vortragende B erhält für einen Vortrag 1.200 Euro (exklusive Umsatzsteuer). Der Auftraggeber trägt selbst die Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 500 Euro. In die Mitteilung sind 1.200 Euro aufzunehmen.
8314Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung BGBl. II Nr. 345/2004 . Die elektronische Übermittlung der Mitteilung hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Ist dem Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
8315Die zur Mitteilung Verpflichteten haben ihren Vertragspartnern (natürlichen Personen oder Personenvereinigungen als Empfängern des Entgeltes) für jedes Kalenderjahr eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck (Formular E 109a) jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen ( § 109a Abs. 5 EStG 1988). Erfolgt die Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung, bestehen keine Bedenken, dem Vertragspartner an Stelle der Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck (Formular E 109a) einen Ausdruck der auf elektronischem Weg übermittelten Daten auszustellen, sofern dieser Ausdruck
dieselben Informationen enthält, die auch Gegenstand der automationsunterstützten Datenübertragung waren und
gewährleistet ist, dass aus diesem Ausdruck die Informationen für den Empfänger klar und eindeutig erkennbar sind.
Die von der Mitteilungspflicht Betroffenen haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht erforderlich sind.
8316Der von der Mitteilungspflicht betroffene Steuerpflichtige hat als natürliche Person jene (Betriebs)Einnahmen, für die eine Mitteilung ausgestellt und ihm bekannt gegeben wurde, in der Gewinn- und Verlust-Rechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung gesondert auszuweisen (§ 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001). Sofern eine Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit Adressat einer Mitteilung ist, sind die (Betriebs)Einnahmen, für die eine Mitteilung hinsichtlich der Personenvereinigung ausgestellt wurde, in der Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlust-Rechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung gesondert auszuweisen.
8317Der gesonderte Ausweis betrifft stets nur solche Betriebseinnahmen oder Erträge, die
1. Gegenstand einer bereits vorliegenden Mitteilung (Formular E 109a) sind und
2. in die Gewinn(Überschuss)ermittlung, für jene Veranlagung einzubeziehen sind, für das auch die Mitteilung (Formular E 109a) ausgestellt wurde.
Beispiel:
A ist als Einzelunternehmer bilanzierender Versicherungsvertreter (Bilanzstichtag 31.12.). Im Jahr 2022 hat er Geschäftsabschlüsse für die B-Versicherungsgesellschaft getätigt und dafür 10.000 Euro in Rechnung gestellt. Die B-Versicherungsgesellschaft begleicht diese Rechnung im Jahr 2023.
Die B-Versicherungsgesellschaft hat die Zahlung von 10.000 Euro in eine Mitteilung für das Jahr 2023 aufzunehmen. A hat den Ertrag aus der Tätigkeit des Jahres 2022 für die B-Versicherungsgesellschaft in der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres 2022 erfasst. Ein gesonderter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung für 2022 kommt nicht in Betracht, da die Mitteilung über den Zahlungsfluss im Jahr 2023 nicht die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres 2022 betrifft. Ein gesonderter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung für 2023 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Zahlungsfluss im Jahr 2023 in der Gewinn- und Verlustrechnung für 2023 keinen Niederschlag findet.
8318Die Mitteilung hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 und 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 101 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 109a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 31 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 49 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 49 Abs. 7 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 8 Abs. 3 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 § 15 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 665 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 963 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 980 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 992 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 994 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1017 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1019 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1005 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 181 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 772 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5263 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4356 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6613 ff EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Anhang II EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5417 Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel, BGBl. II Nr. 345/2004 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6606 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 7 ff KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 35 ff § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 § 1 Abs. 1 Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001 § 1 Abs. 6 B-KUVG, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8311 § 1 Abs. 1 Z 8 Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 § 3 Abs. 3 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 § 2 Abs. 1 und 2 FSVG, Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978 § 2 Abs. 1 K-SVFG, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8313 § 1 Abs. 2 Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Staatskommissär - freier Dienstvertrag - freie Dienstverträge |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448