7 Einkünfte der Mitglieder des Rechtsträgers und anderer Personen
7.1 Beurteilung der Einkunftsart der für den Verein tätigen Personen
762Zwischen dem begünstigten Rechtsträger und den Mitgliedern, Gesellschaftern usw. kann sich ebenso ein Leistungstausch vollziehen wie zwischen dem Rechtsträger und ihm nicht nahestehenden Personen. Vorteile und Bezüge der Empfänger gehören bei diesen zu den steuerpflichtigen Einkünften, wenn sie unter eine Einkunftsart des § 2 EStG 1988 fallen. Der Umstand, dass Bezüge unter dem Titel Aufwandsentschädigung bzw. Spesenersatz empfangen werden, führt nicht dazu, dass derartige Bezüge grundsätzlich von einer Besteuerung ausgenommen sind (). Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist nach den Vorschriften der §§ 25 und 47 ff EStG 1988 zu beurteilen. Siehe auch die entsprechenden Abschnitte der LStR 2002.
7.1.1 Gewählte Funktionäre
763Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet in der Regel kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigungen sind nach Abzug der allenfalls im Schätzungsweg zu ermittelnden Betriebsausgaben als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 zu erfassen. Ein Dienstverhältnis wird bei einem ehrenamtlichen Funktionär nur bei Vorliegen einer Leistungsverpflichtung und Vereinbarung einer festen Arbeitszeit gegeben sein.
7.1.2 Vereinsmitglieder und andere dem Verein nahestehenden Personen
764Stellt sich eine Person mit ihrer Leistung gegen ein unangemessen niedriges Entgelt dem Verein zur Verfügung (zB als Sozialhelfer, Bibliothekar oder für Verwaltungstätigkeiten), liegt kein Dienstverhältnis vor. Auf Vereinsmitglieder und andere dem Verein nahestehende Personen, die Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses oder einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der Rz 768 erbringen, sind die Ausführungen in Rz 765 bis Rz 767 sinngemäß anzuwenden.
7.1.3 Mitarbeit im Verein
7.1.3.1 Dienstverhältnis
765Stellen Personen einem Rechtsträger ihre Arbeitskraft vertraglich gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß zur Verfügung, liegt regelmäßig ein Dienstverhältnis vor. Zur Definition des geringfügigen Entgelts siehe Rz 766.
7.1.3.2 Sonstige Einkünfte
766Steht für die für den Rechtsträger tätig werdende Person nicht die Erzielung von Einkünften, sondern die Betätigung für den Rechtsträger und dessen begünstigten Zweck im Vordergrund, wird das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen sein. Dies wird dann zutreffen, wenn mangels Abschlusses eines Vertrages, mangels Leistungsverpflichtung und mangels Vereinbarung einer festen Arbeitszeit und einer wesentlich über den Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten hinausgehenden Vergütung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Abhängigkeit der für den Rechtsträger tätigen Person, eine Eingliederung in den Organismus des Rechtsträgers und ein Schulden der Arbeitskraft nicht unterstellt werden kann. Ein Dienstverhältnis liegt regelmäßig nicht vor, wenn die monatlichen Einnahmen unter Außerachtlassung von Fahrtkosten- und Reisekostenersätzen nicht höher sind, als der für den Eintritt in die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG gemäß § 5 Abs. 2 ASVG maßgebliche Höchstbetrag. Die Einkünfte sind in diesem Fall als Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 bzw. 3 EStG 1988 anzusehen. Werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ausbezahlt, sind die Rz 765 und 766 nicht anzuwenden (vgl. Rz 774a).
7.1.3.3 Werkvertrag
767Verpflichtet sich eine für einen begünstigten Rechtsträger tätig werdende Person lediglich zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen, Konzerten, Auftritten usw. und steht dabei die Erbringung einer Leistung im Vordergrund, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor. Dieser Werkvertrag führt, wenn die Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht, zu gewerblichen Einkünften, sonst zu Einkünften im Sinne des § 29 Z 1 oder 3 EStG 1988.
7.1.4 Gewerbetreibende und Freiberufler
768Stehen Gewerbetreibende oder Freiberufler (zB Masseure, Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder) im Rahmen ihres Betriebes auch dem Rechtsträger zur Verfügung, sind die Vergütungen Teil ihrer betrieblichen Einkünfte. Besteht für bestimmte Personen (zB Masseure) außerhalb ihrer betrieblichen Tätigkeit eine zeitliche Bindung in einem wesentlichen Ausmaß, kann ein Dienstverhältnis zu unterstellen sein (siehe Rz 763).
7.2 Dienstnehmer
769Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses unterliegen grundsätzlich alle Zahlungen an die für den Rechtsträger tätige Person als nichtselbständige Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Dies gilt auch für alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge) wie zB die kostenlose Überlassung einer Dienstwohnung, eines Kraftfahrzeuges usw. Dem Steuerabzug unterliegen auch Prämien, Handgelder bzw. gewährte Darlehen, auf deren Rückzahlung verzichtet wird. Im letztgenannten Fall erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt des Darlehensverzichtes und löst damit eine nach den Regeln des § 67 EStG 1988 vorzunehmende Besteuerung aus. Einnahmen aus der Werbetätigkeit, die eine nichtselbständig tätig werdende Person (zB ein Künstler) in Eigenverantwortung ausübt, sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Tätigkeit im Wege der Veranlagung zu erfassen.
770Im Falle des Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die Bestimmungen des 5. Teil des EStG 1988 maßgebend. Der Verein selbst unterliegt den in den §§ 69, 76, 78, 79, 80, 82, 84, 87, 128 und 129 EStG 1988 normierten Pflichten des Arbeitgebers.
771Vorübergehend beschäftigte ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer fallen unter die Bestimmung des § 69 EStG 1988. Darunter fallen nur Personen, die bloß manuelle, an keinen Befähigungsnachweis gebundene Arbeitsleistungen (gering vergütete Dienstleistungen, wie Aufräumen, Schneeschaufeln usw.) ausüben. Die entgeltliche Sportausübung fällt nicht unter diesen Begriff. Erfolgt die Verwendung solcher Personen nicht nur vorübergehend, hat der Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den allgemeinen Bestimmungen zu erfolgen.
7.3 Sonstige und selbständige Einkünfte
772Sind die Einkünfte der in den Rz 763 bis 767 genannten Personen nicht als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 anzusehen, können typischerweise Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte vorliegen.
Randzahl 773: derzeit frei
7.4 Kostenersätze
7.4.1 Begünstigte Rechtsträger allgemein
774Erhalten die in den Rz 763 bis 767 genannten Personen (pauschale) Aufwandsersätze, ist unabhängig von deren Bezeichnung zu unterscheiden:
Bei einem Sportverein können die Zahlungen als pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (siehe Rz 774a ff) beurteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 erfüllt sind.
Im Fall eines Dienstverhältnisses gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen.
In allen anderen Fällen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 Zahlungen bis zur Höhe des jeweiligen Freiwilligenpauschales als steuerfrei behandelt werden (siehe Rz 775 ff).
7.4.2 Begünstigte Sportvereine
7.4.2.1 Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ( § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988)
774aVon der Einkommensteuer sind befreit: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, in Höhe von 120 Euro (bis 2022: 60 Euro) pro Einsatztag, höchstens aber 720 Euro (bis 2022: 540 Euro) pro Kalendermonat, in dem eine der Tätigkeiten ausgeübt wird. Zu den Sportlern zählen sowohl Mannschafts- als auch Einzelsportler. Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Vorturner, Lehrwarte und Übungsleiter, die die Sportler sportfachlich unterstützen sowie weitere Sportbetreuer, die die Sportler medizinisch oder organisatorisch unterstützen, wie zB Masseure, Sportärzte und der Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart.
Zum begünstigten Personenkreis zählen auch Personen, die für eine gemäß den jeweils anzuwendenden nationalen und internationalen Wettkampfordnungen regelkonforme Durchführung einer sportlichen Veranstaltung notwendig und verantwortlich sind (zB Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter, Punkterichter), nicht jedoch Streckenposten, Fahrtendienste und technische Hilfsdienste. Funktionäre zählen nicht zum begünstigten Personenkreis. Für diese sind die Rz 762 ff anwendbar.
Die Begünstigung kann im Zusammenhang mit nicht begünstigten Zwecken des begünstigten Rechtsträgers nicht zur Anwendung kommen, weshalb § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 für ausgegliederte Profimannschaften nicht anwendbar ist. Dabei ist die Art der Ausgliederung (in einen eigenen Rechtsträger oder einen Rechnungskreis) unbeachtlich. Die steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung kann weiterhin für die im Amateur- und Nachwuchsbetrieb eingesetzten Sportler zustehen.
Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 können nicht gemeinsam mit einem Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 ausbezahlt werden. Erhält der Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, so ist eine zusätzliche Gewährung eines Freiwilligenpauschales durch die gleiche oder eine mit ihr verbundene Körperschaft nicht möglich (siehe Rz 776).
Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt werden.
Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Wird ein Training in der Regel gemeinsam absolviert (bei Mannschaftssportarten), ist das Aufsuchen eines Fitness-Centers eines einzelnen Sportlers nicht als Einsatztag zu qualifizieren. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung darauf zu achten, um welche Sportart es sich handelt. Bei einem Gewichtheber, der in der Regel alleine trainiert, ist der Besuch des Fitness-Centers als Einsatztag zu werten.
Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.
Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen 120 Euro (bis 2022: 60 Euro) pro Einsatztag bzw. 720 Euro (bis 2022: 540 Euro) pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern.
Beispiel:
Ein Sportmasseur (Dienstverhältnis) hat im Jahr 2024 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür neben seinem laufenden Gehalt pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 60 Euro pro Einsatztag ausgezahlt.
Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 720 Euro (12 Einsatztage mal 60 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 480 Euro werden zum laufenden Tarif versteuert.
Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausgezahlt, gilt dennoch die Obergrenze in Höhe von 120 Euro (bis 2022: 60 Euro) pro Einsatztag bzw. 720 Euro (bis 2022: 540 Euro) pro Monat (nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden).
Es ist nicht erforderlich, dass die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereins immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausgezahlt werden (zB wenn die Mannschaft einen Sieg errungen hat).
Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß.
Beispiel:
Herr X ist im Jahr 2024 Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B.
Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei pauschale Aufwandsentschädigungen im Monat August in folgender Höhe aus:
SV A: 350 Euro
SV B: 600 Euro
Insgesamt wird daher ein Betrag von 950 Euro ausgezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 720 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung 230 Euro versteuert werden.
Rechtslage bis :
Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber nur Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auszahlt.
Die Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Kostenersätze hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen.
Rechtslage ab :
Für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, der eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhält, hat der Verein ein Lohnkonto bzw. Lohnaufzeichnungen zu führen (siehe auch LStR 2002 Rz 1004, 1005, 1011). Werden an den einzelnen Zahlungsempfänger, der dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (zB Verein) zwar kein Lohnkonto zu führen, es müssen aber Lohnaufzeichnungen erstellt werden, aus denen sich insbesondere die Einsatztage sowie die Höhe der steuerfreien Zuwendung ergeben. Darüber hinaus sind sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden Einzelnen in das dafür vorgesehene amtliche Formular (L 19) einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Werden über die Reiseaufwandsentschädigung hinausgehende Zahlungen geleistet, ist ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 durch den begünstigten Rechtsträger zu übermitteln, auf dem die Reiseaufwandsentschädigungen zu berücksichtigen sind. In diesem Fall und bei freiwilliger Übermittlung eines Lohnzettels muss kein gesondertes Formular L 19 verwendet werden.
Sind tatsächliche Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 oder Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (zB Trainingsort) - Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 angefallen, die die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Reisekosten und/oder das Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (und nicht nur steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigungen).
Beispiel:
Ein Fußballer erhält 2024 für 5 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt 1.000 Euro. Davon sind steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 600 Euro enthalten (steuerpflichtig daher 400 Euro). Insgesamt sind Reisekosten in der Höhe von 700 Euro angefallen.
Da die tatsächlichen Reisekosten die pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung 700 Euro an Werbungskosten geltend gemacht werden (davon wirken sich 100 Euro steuermindernd aus, da bereits 600 Euro durch steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen umfasst sind).
Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die pauschalen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nur dann steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei ausgezahlt werden. Die Beurteilung durch den Arbeitgeber kann monatlich erfolgen.
Erfolgt keine direkte Auszahlung an den Arbeitnehmer, sondern wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 möglich. Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ist hingegen nicht möglich.
Beispiel:
Ein Fußballer erhält 2024 für 6 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt 720 Euro. Zu den Auswärtsspielen wird seitens des Vereins ein Bustransfer organisiert. Der Bustransfer wird den Sportlern kostenlos seitens des Vereins zur Verfügung gestellt.
Da die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen den täglichen Höchstbetrag von 120 Euro (ab 2023) pro Einsatztag und den monatlichen Höchstbetrag von 720 Euro nicht übersteigen, können die pauschalen Aufwandsersätze steuerfrei ausgezahlt werden. Daneben kann der Verein einen Bustransfer zur Verfügung stellen, der für den pauschalen Aufwandsersatz nicht schädlich ist.
Es ist nicht zulässig, Beträge aus einem vereinbarten Fixum steuerfrei herauszurechnen und auszubezahlen.
Beispiel:
Herr N spielt bei einem gemeinnützigen Eishockeyverein. Er erhält von diesem ein Bruttogehalt von monatlich 500 Euro.
Ein Herausrechnen von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen aus den 500 Euro ist nicht zulässig. Es können lediglich neben dem vereinbarten Bruttogehalt pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden.
Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen (sondern ein vereinbartes Fixum) vorliegen.
Sind mit den Sportlern Punkteprämien vereinbart, ist die Steuerbefreiung darauf nicht anwendbar (vgl. ).
7.4.2.2 Beurteilung der Einkünfte
774bBei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Fußball, Eishockey, Handball usw.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor (vgl. zur Versicherungspflicht nach ASVG; 9 Ob A 186/92 zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses). Verpflichtet sich der Sportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht dabei die Erbringung eines Leistungserfolgs im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt ().
Die Qualifikation der Zahlungen als Einkünfte gemäß § 22, § 23, § 25 oder § 29 EStG 1988 sowie die Frage, ob der Sportbetreuer ein Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, der im Rahmen seines Betriebes auch dem Rechtsträger zur Verfügung steht (siehe Rz 768), spielt für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung grundsätzlich keine Rolle. Auch ist unbeachtlich, ob die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dauernd oder nur anlässlich bestimmter Einsätze bzw. nur während bestimmter Zeiträume gewährt werden.
Die Qualifikation der Einkünfte ist allerdings für andere steuerrechtliche Konsequenzen entscheidend (zB ob ein Lohnzettel übermittelt werden muss).
774cFür Einsatztage, die aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden konnten (zB Sportstätten gesperrt, kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf), konnten im Kalenderjahr 2020, von Jänner bis Juni 2021 sowie im November 2021 und Dezember 2021 pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 erfüllen, weiterhin steuerfrei an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseur) ausgezahlt werden ( § 124b Z 352 und Z 381 EStG 1988 ).
7.4.3 Freiwilligenpauschale (§ 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988)
7.4.3.1 Allgemeine Voraussetzungen
775Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 erfasst Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen oder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Andere Körperschaften öffentlichen Rechts sind damit nur erfasst, wenn sie abgabenrechtlich begünstigt iSd BAO sind.
Die Steuerbefreiung ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem erbracht werden ( § 124b Z 442 EStG 1988).
775aIm Rahmen des Freiwilligenpauschales sind nur Zahlungen steuerfrei, die von der Körperschaft freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses, einer kollektivvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung dem Steuerpflichtigen zustehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann entfällt für das Freiwilligenpauschale auch die Beitragspflicht nach dem ASVG.
Eine Tätigkeit nach Dienstplänen oder ähnlichen Einsatzplänen, die zur kontinuierlichen Funktionsbesetzung für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden, führt für sich genommen nicht dazu, dass keine freiwilligen Leistungen vorliegen, sofern keine Vergütungen bezahlt werden, die die Grenzen des § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 übersteigen.
775bDie Tätigkeit, für die das Freiwilligenpauschale gewährt wird, muss für den ideellen Bereich (bei einem Verein die Vereinssphäre) oder für Geschäftsbetriebe im Sinne des § 45 BAO erbracht werden. Bei Gewinnbetrieben ist die Gewährung eines steuerfreien Freiwilligenpauschales nicht möglich. Die Zuordnung der Tätigkeit hat durch die Organisation zu erfolgen.
Beispiel:
Ein Verein zahlt seinen Mitgliedern, die beim Vereinsfest mithelfen, 50 Euro. Auch bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb kann die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Anspruch genommen werden, dh. 30 Euro pro Kalendertag.
775cAls Tag ist jeder Kalendertag zu sehen, an dem der gemeinnützigen Tätigkeit nachgegangen wird.
Beispiel:
Wird eine Tätigkeit als Sanitäter von 22 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages ausgeübt, handelt es sich um zwei Tage der Tätigkeit im Sinne der Bestimmung.
775dBezieht ein Steuerpflichtiger von der begünstigten oder einer mit dieser verbundenen Körperschaft selbständige Einkünfte, nicht selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte, steht ihm das Freiwilligenpauschale nur zu, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit sich von der ehrenamtlichen Tätigkeit hinsichtlich der notwendigen Qualifikation oder Ausbildung unterscheidet.
Beispiel 1:
Ein Buchhalter ist Dienstnehmer eines Rettungsdienstes und wird in seiner Freizeit für denselben Rettungsdienst als Sanitäter tätig. Er kann für die Tätigkeit als Sanitäter das Freiwilligenpauschale (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen) erhalten, da die erforderliche Ausbildung unterschiedlich ist.
Beispiel 2:
Wenn ein Sanitäter, der in dieser Funktion Dienstnehmer des Rettungsdienstes ist, für einen Teil der Einsätze am Wochenende gesonderte Zahlungen erhält, können diese, unabhängig von vertraglichen Regelungen mit dem Dienstgeber, kein Freiwilligenpauschale darstellen, da die notwendige Qualifikation vergleichbar ist.
Beispiel 3:
Wenn eine Ärztin Dienstnehmerin des Rettungsdienstes ist und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses vorrangig Ausbildungen durchführt, aber gelegentlich auch als Notärztin tätig wird, so kann ihr für die Tätigkeit als Notärztin kein Freiwilligenpauschale steuerfrei gewährt werden, da eine vergleichbare Ausbildung notwendig ist, um sie durchzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass im Rahmen desselben Dienstverhältnisses ein Teil der Tätigkeiten als steuerpflichtige nicht selbständige Tätigkeit behandelt wird, während ein Teil als steuerfreies Ehrenamt behandelt wird.
775eDa § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 lediglich normiert, dass es sich bei dem Freiwilligenpauschale um Einnahmen handelt und die Form, in welcher das Pauschale gewährt wird, offenlässt, ist die Abgeltung des Freiwilligenpauschales auch in Form eines Gutscheins möglich, wenn dieser auf einen Geldbetrag lautet.
775fNeben einem steuerfreien Freiwilligenpauschale können keine Spesen oder Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 steuerfrei ersetzt werden, da grundsätzlich kein Dienstverhältnis vorliegt und § 26 EStG 1988 nur im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu Anwendung kommen kann.
Siehe auch Rz 774.
775gDie in § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 genannten Voraussetzungen gelten sowohl für das kleine als auch das große Freiwilligenpauschale.
7.4.3.2 Höhe
775hEs ist zwischen dem kleinen und großen Freiwilligenpauschale zu unterscheiden.
Das kleine Freiwilligenpauschale ( § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a EStG 1988) ist sowohl hinsichtlich des höchstmöglichen Jahresbetrages als auch der befreiten Zuwendung pro Einsatztag begrenzt und beträgt maximal 30 Euro pro Kalendertag bzw. 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Durch die Beschränkung des maximalen Tagessatzes auf 30 Euro soll verhindert werden, dass bereits bei sehr geringfügigen Tätigkeiten das ganze Pauschale von 1.000 Euro ausgeschöpft wird.
Beispiel 1:
Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim großen Sommerkonzert gespielt haben, 50 Euro aus. 30 Euro davon sind steuerfrei.
Beispiel 2:
Ein Verein zahlt seiner Obfrau und dem Kassier für ihre Tätigkeiten für den Verein jeweils 200 Euro pro Jahr. Der Betrag kann steuerfrei belassen werden, wenn mind. 7 Einsatztage vorliegen.
775iAbweichend davon beträgt das Freiwilligenpauschale bis zu 50 Euro pro Kalendertag bzw. 3.000 Euro pro Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. b EStG 1988), wenn folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:
Tätigkeiten, die gemäß § 37 BAO mildtätigen Zwecken dienen,
Tätigkeiten, die gemäß § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, von der Kommunalsteuer befreit sind, dh. der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge dienen (siehe Rz 563 ff), oder
Tätigkeiten, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen,
sowie für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (zB Tätigkeiten als Chorleiter, Kapellmeister, Wissensvermittler im kulturellen und künstlerischen Bereich), durch die die Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden.
Beispielsweise sind folgende Tätigkeiten vom großen Freiwilligenpauschale umfasst:
Ärzte, Sanitäter, Bergretter, Flugretter usw. im Bereich Rettungs- und Krankentransport sowie Notfalldienst,
Freiwilliger Blutspendedienst,
Ambulanzdienst, Essen auf Rädern,
Ärzte, Schwestern, Pfleger, Hauskrankenpfleger, Psychologen, Sozialbegleiter usw.
Freiwillige Unterstützung bei Katastrophen und Zivilschutz, Krisenintervention,
Sozialmärkte,
Asyl- und Flüchtlingsbetreuung,
Jugendbetreuung und Lernhilfeunterstützung,
Kindergärtner, Erzieher, Psychologen, Sozialhelfer, "Streetworker", Familienhelfer usw.,
Sozialarbeiter, Therapeuten (insbesondere Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc.), Bewährungshelfer usw.,
Soziale Dienste, Besuchsdienst, Begleitdienst usw.,
Hauskrankenpflege und mobile Dienste,
Personen, die Hilfe bspw. bei Behördengängen und Wohnungssuche leisten,
Vortragende für Ausbildungen für Sozialdienstzwecke wie Sanitäts- oder Zivilschutzkurse sowie bei Alpin- und Sportvereinen
Um in den ersten drei Teilstrichen das große Freiwilligenpauschale anwenden zu können, reicht es nicht aus, dass der Rechtsträger den genannten Zwecken dient, sondern es muss auch die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen unmittelbar diesem Zweck dienen.
775jIn einem Mischbetrieb kann das große Pauschale gewährt werden, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 42 lit. b EStG 1988 genannten Tätigkeiten überwiegen (mehr als 50%).
775kErhält ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres ein Freiwilligenpauschale sowohl für Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a als auch lit. b EStG 1988, kann insgesamt höchstens der Jahresbetrag des großen Freiwilligenpauschales steuerfrei belassen werden. Der Höchstbetrag pro Einsatztag wird davon nicht berührt.
Beispiel 1:
Ein Freiwilliger wird sowohl nach § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a als auch nach lit. b EStG 1988 jeweils 5 Tage ehrenamtlich tätig. Er kann daher höchstens 400 Euro steuerfrei erhalten (150 Euro nach lit. a (30 x 5), sowie 250 Euro nach lit. b (50 x 5)).
Beispiel 2:
Ein ehrenamtlich Tätiger ist 30 Tage im Sinne der lit. a im Einsatz und erhält ein Pauschale von 30 Euro pro Tag, insgesamt also 900 Euro, und erbringt darüber hinaus 10 Einsatztage im Sinne der lit. b, für die er jeweils 50 Euro erhält. Es kann die gesamte Summe von 1.400 Euro steuerfrei behandelt werden. Hat der ehrenamtlich Tätige hingegen nicht 10, sondern 50 Einsatztage gemäß lit. b und dafür 2.500 Euro erhalten, so bleiben insgesamt lediglich 3.000 Euro der 3.400 Euro des für die ehrenamtliche Tätigkeit zugewendeten Betrages steuerlich begünstigt.
7.4.3.3 Aufzeichnungen und übersteigende Beträge
775lDie Körperschaft hat Aufzeichnungen (insb. Zahl der Einsatztage, Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a oder lit. b EStG 1988 sowie zugewendetes Freiwilligenpauschale) zu führen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung belegen zu können.
775mWerden von der Körperschaft einem Steuerpflichtigen mehr als die jeweilige Höchstgrenze nach lit. a bzw. lit. b (dh. 30 / 50 Euro bzw. 1.000 / 3.000 Euro) ausbezahlt, sind die notwendigen Informationen von der zuwendenden Körperschaft der Finanzverwaltung zu übermitteln. Der übersteigende Betrag kann sodann in der Veranlagung entsprechend berücksichtigt werden, wenn ein Steuerpflichtiger insgesamt mehr als den höchstzulässigen Gesamtbetrag (abhängig von der Art der Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a oder lit. b EStG 1988) steuerfrei erhalten hat.
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 ist anzuwenden.
775nÜberschreiten die Einnahmen für die freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen das Freiwilligenpauschale, handelt es sich um Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Zu beachten sind § 41 Abs. 1 Z 18 (Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften) und § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Steuererklärungspflicht).
Keine Pflicht zur Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 18 EStG 1988 besteht, wenn der Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht überschritten wird. Bei erklärungspflichtigen Einkünften gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 iVm § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 können Werbungskosten nur aliquot von den steuerpflichtigen Einkünften abgesetzt werden.
775oZahlt die Körperschaft einem Steuerpflichtigen für seine ehrenamtliche Tätigkeit einen Betrag aus, der höher als das steuerfreie Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a bzw. lit. b EStG 1988 ist, hat sie das Formular "Mitteilung über den Ausbezahlungsbetrag aus Anlass einer ehrenamtlichen Tätigkeit ("Freiwilligenpauschale")" (E 29) auszufüllen. Wurden mit der Auszahlung die jährlichen Grenzen (1.000 Euro beim kleinen Freiwilligenpauschale bzw. 3.000 Euro beim großen Freiwilligenpauschale) und die Tagesgrenzen (30 Euro bzw. 50 Euro) nicht überschritten, muss das Formular nicht abgegeben werden.
7.4.4 Verhältnis pauschale Reiseaufwandsentschädigungen / Freiwilligenpauschale
776Im Sportbereich steht das Freiwilligenpauschale von der gleichen Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft nur alternativ zu den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (siehe Rz 774a ff) zu.
Beim Freiwilligenpauschale ist nicht nur eine Tagesbegrenzung, sondern auch eine Jahresobergrenze vorgesehen. Daher ist der Ausschluss in § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988 auf den Veranlagungszeitraum, dh. das Kalenderjahr bezogen zu sehen.
7.5 Geltungsbereich
777Die Ausführungen des Abschnittes 7 sind für alle begünstigten (auch öffentlich-rechtliche) Rechtsträger und auch für Körperschaften iSd § 5 Z 13 KStG 1988 sinngemäß anzuwenden, soweit die betroffenen Personen im Zweckverwirklichungsbereich dieser Berufsvereinigungen tätig sind.
777aDie Ausführungen des Abschnittes 7 sind auf Personen nicht anzuwenden, die in einem Gewerbebetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO (Rz 180 und Rz 182) in Form
eines Dienstverhältnisses
eines Werkvertrages oder
im Rahmen einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit
beschäftigt werden. Die Tatsache, dass eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO vorliegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
7.6 Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Personen
7.6.1 Nichtselbständige Einkünfte
778Einkünfte von im Ausland ansässigen und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Personen aus einer im Inland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht. Beschäftigt ein Verein beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, hat er als Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
779Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Der Verein muss daher auch die Bezüge seiner beschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmer in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds miteinbeziehen. Der Dienstgeberbeitrag beträgt ab dem Kalenderjahr 2018 3,9% und ab dem Kalenderjahr 2025 3,7% der Beitragsgrundlage.
7.6.1.1 Arbeitnehmer aus den Berufsgruppen Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
780Werden beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aus den Berufsgruppen Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen (zu letzterem Begriff siehe auch Rz 785) beschäftigt, tritt anstelle des Lohnsteuertarifs eine pauschale Besteuerung mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge (Einnahmen einschließlich Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 sowie Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988, nicht jedoch steuerfreier Bezüge gemäß § 3 EStG 1988 (). Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 ist nicht anzuwenden (siehe LStR 2002 Rz 1182). Absetzbeträge dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Bestimmungen der Rz 782 bis 792 sind zu beachten.
Randzahl 780a: entfallen
7.6.1.2 Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer
781Die Lohnsteuerberechnung erfolgt wie für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Der Familienbonus Plus, der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag dürfen bei einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer jedoch nicht berücksichtigt werden (siehe LStR 2002 Rz 1179). Steuerfreie Bezüge sind bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Bezüge im Sinne des § 26 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Werbungskosten im Sinne des Abschnitt 7.3 stehen bei nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nicht zu.
7.6.2 Beschränkt einkommensteuerpflichtige Einkünfte
782Einkünfte von im Ausland ansässigen und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Personen aus im Inland ausgeübter oder verwerteter Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen unterliegen gemäß § 98 EStG 1988 der inländischen Besteuerung. Dabei ist es im Allgemeinen gleichgültig, ob selbständige, nichtselbständige oder gewerbliche Einkünfte vorliegen.
Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger aus der Überlassung von Rechten, für die Gestellung von Arbeitskräften sowie für kaufmännische und technische Beratung unterliegen ebenfalls gemäß § 98 EStG 1988 der inländischen Besteuerung, sofern der in § 98 EStG 1988 normierte Inlandsbezug gegeben ist.
Beispiel:
Ein Verein zahlt einem ausländischen Sänger Honorare für den Auftritt bei einem Konzert sowie Vergütungen für die Verwertung des Konzertmitschnittes. Sowohl das Honorar für den Auftritt als auch die Vergütung für die Verwertung unterliegen grundsätzlich der Steuerabzugspflicht.
7.6.2.1 Erhebung der beschränkten Einkommensteuer (§ 99 Abs. 1 EStG 1988)
783Findet ein Leistungsaustausch zwischen solchen beschränkt Einkommensteuerpflichtigen und einem Verein statt, hat der Verein die Einkommensteuer gemäß § 98 iVm § 99 Abs. 1 EStG 1988 im Abzugsweg zu erheben, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die steuerpflichtigen Tätigkeiten geleistet werden.
7.6.2.1.1 Bruttobesteuerung
784Die Steuer beträgt 20% des vollen Betrages dieser Einkünfte (Betriebseinnahmen einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzüglich der Umsatzsteuer). Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG 1988 sind nicht anzusetzen (). Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist grundsätzlich unzulässig (Bruttobesteuerung, siehe dazu EStR 2000 Rz 8006a). Übernimmt der Verein die Abzugsteuer, unterliegt diese als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug (EStR 2000 Rz 8007).
Beispiel 1:
Übernehmen österreichische Veranstalter aus Anlass des Engagements ausländischer Künstler deren inländische Reise- und Aufenthaltskosten, sind diese Aufenthaltskosten in die Bemessungsgrundlage für den nach § 99 EStG 1988 vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen. Vorsteuerabzugsberechtigte Veranstalter haben nur den Nettobetrag der in Rechnung gestellten Kosten in die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuerabzug einzubeziehen.
Beispiel 2:
Einem ausländischen Vortragenden wird für eine Vortragsreihe im Inland 10.000 Euro vertraglich zugesichert. Ohne besondere Vereinbarung verbleiben dem Vortragenden nach Abzug von 20% Abzugsteuer 8.000 Euro. Soll dem Vortragenden 10.000 Euro verbleiben, dh. der Veranstalter trägt die Abzugsteuer ("Nettovereinbarung"), so beträgt diese rechnerisch 25% des ausbezahlten Betrages, nämlich 2.500 Euro.
7.6.2.1.2 Nettobesteuerung
784aNeben der Bruttobesteuerung besteht eine Möglichkeit zur Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). Die Abzugsteuer beträgt in jenen Fällen, in denen die zugeflossenen Einkünfte einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, 20% des gekürzten Betrages; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25% (für Zuflüsse nach dem ; davor 25% in sämtlichen Fällen der Anwendung der Nettobesteuerung). Siehe dazu EStR 2000 Rz 8006 sowie 8006b bis 8006g.
7.6.2.2 Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
785Dieser Begriff umfasst nicht nur die darstellenden Künstler, sondern auch gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure, Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sowie auch die mitwirkenden Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern oder anderen Unternehmen, sofern sie an einer Unterhaltungsdarbietung mitwirken. Eine "Beteiligung" eines Unternehmens an der Unterhaltungsdarbietung liegt dann vor, wenn es auf die inhaltliche Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung unmittelbaren Einfluss nimmt.
Beispiel:
Eine deutsche Theater-AG wird von einem österreichischen Theaterverein für ein Gastspiel engagiert. Als an der Unterhaltungsdarbietung mitwirkend gelten nicht nur die Schauspieler, sondern auch die Theater-AG.
Unternehmen, die reine Managementaufgaben erfüllen, wie zB Künstleragenturen, sind keine der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Mitwirkenden, da sie nicht selbst an der Unterhaltungsdarbietung beteiligt sind (; , 2000/14/0165; siehe auch EStR 2000 Rz 7942 und 7996).
7.6.2.3 Besteuerung von Orchestern und anderen Kulturträgern
786Der Begriff Orchester umfasst in diesem Zusammenhang auch Theater, Ballette, Chöre und ähnliche Kulturträger.
Bei Engagement ausländischer Orchester, Theater, Ballette, Chöre und ähnlicher Kulturträger, die an einer Unterhaltungsdarbietung im Inland mitwirken, hängt ein österreichisches Besteuerungsrecht dieser zwischengeschalteten Person vom Vorhandensein einer dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechenden Bestimmung im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Besteht in einem DBA keine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Bestimmung, wird Österreich die Besteuerungsmöglichkeit auf Abkommensebene genommen. Eine Entlastung an der Quelle des ausländischen Orchesters kann unter Berücksichtigung der DBA-EntlastungsVO, BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 318/2022 sowie des Erlasses des BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 (zuletzt geändert durch den , 2020-0.743.063) vorgenommen werden. Davon zu unterscheiden wäre allerdings die Steuerpflicht des Künstlers selbst, der regelmäßig aufgrund einer dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nachgebildeten Bestimmung in Österreich zu besteuern wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte des Künstlers aus einer in Österreich persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler selbst, sondern der zwischengeschalteten Person zufließen.
7.6.2.4 Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte
787Bezieht eine im Ausland ansässige Person inländische steuerabzugspflichtige Einkünfte, kann aufgrund des innerstaatlichen Rechts eine Entlastung dieser Einkünfte notwendig sein,
weil keine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988 besteht oder
weil die Einkünfte bei nachträglicher Veranlagung zu keiner Steuerbelastung führen.
Aus Vereinfachungsgründen kann daher bei Künstlern, Sportlern, Vortragenden usw. vom Steuerabzug Abstand genommen werden, wenn neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Reisekosten usw.), ein Honorar von maximal 1.000 Euro ausbezahlt wird, und der Empfänger gegenüber dem inländischen Veranstalter schriftlich erklärt, dass seine inländischen Einkünfte 2.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zu den Details siehe den Künstler-Sportler-Erlass, BMF-010221/0684-IV/4/2005 vom , AÖF Nr. 256/2005 idF BMF-010221/0907-IV/4/2008 vom , AÖF Nr. 110/2008 und BMF-010221/0678-IV/4/2011 vom , AÖF Nr. 85/2011.
788Sind steuerabzugspflichtige Einkünfte ganz oder teilweise auf Grund von DBA von der inländischen Steuer zu entlasten, kann dies unter den in der DBA-Entlastungsverordnung näher bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anlässlich der Auszahlung erfolgen. Wird die DBA-Entlastung nicht bereits an der Quelle vorgenommen, kann die zu viel einbehaltene Abzugsteuer auf Antrag rückgezahlt werden. Wird der Abgabepflichtige veranlagt, weil er dazu verpflichtet ist, oder weil er einen Antrag auf Veranlagung gestellt hat, oder müsste er sich aufgrund eines Pflichtveranlagungstatbestands veranlagen lassen, ist die Abzugsteuer im Rahmen der Veranlagung auszugleichen. Siehe dazu EStR 2000 Rz 8021 ff sowieLStR 2002 Rz 1241a ff.
7.6.2.5 Einbehaltung und Abfuhr der Steuer
789Der Verein ist verpflichtet, die Abzugsteuer einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats unter der Bezeichnung "Steuerabzug gemäß § 99 EStG" an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.
7.6.2.6 Haftung
790Unterlässt der Verein den Steuerabzug aus den in Rz 787 angeführten Gründen oder aufgrund der DBA-Entlastungsverordnung, hat er den Nachweis für das Vorliegen der Steuerfreistellungsvoraussetzungen zu erbringen. Misslingt dieser Nachweis, muss er mit den entsprechenden Haftungsfolgen rechnen.
7.6.2.7 Aufzeichnungen
791Der Verein hat als Schuldner laufend folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Die der Abzugsteuer unterliegenden Beträge in Euro
2. Zeitpunkt der Zahlung, der Gutschrift oder der Verrechnung
3. Die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer
Das zuständige Finanzamt kann den Verein als Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden. Überdies hat der Verein im Falle der Nettobesteuerung (Rz 784a) die vom Empfänger übermittelten Belege und Unterlagen samt Erklärung über bereits im betreffenden Kalenderjahr erzielte inländische Einkünfte aufzubewahren.
7.6.2.8 Anwendung der EStR 2000
792Auf die detaillierte Darstellung der Fragen in Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 iVm § 99 Abs. 1 EStG 1988 in EStR 2000 Rz 7901 bis 8060 wird verwiesen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 128 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 129 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 Abs. 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 5 Z 13 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 §§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 352 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 381 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 §§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 124b Z 442 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 168 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 171 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7901 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8060 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 180 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 182 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006a EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006g BMF-010221/0684-IV/4/2005, AÖF Nr. 256/2005 BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 BMF-010221/0907-IV/4/2008, AÖF Nr. 110/2008 BMF-010221/0678-IV/4/2011, AÖF Nr. 85/2011 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 884 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1004 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1005 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1011 9 Ob A 186/92 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 563 ff LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1182 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1179 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Abschnitt 7.3 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8007 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006b EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7942 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7996 2020-0.743.063 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8021 ff LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1241a ff |
Schlagworte: | Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - Mitglieder - Leistungstausch - Rechtsträger - Aufwandsentschädigung - Spesenersatz - Spesenersätze - Dienstverhältnis - Funktionäre - Vereinsmitglieder - SportlerInnen - TrainerInnen - KünstlerInnen - Werkvertrag - Werkverträge - Wirtschaftstreuhänder - Freiberufler - Masseure - Ärzte - Arzt - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Dienstnehmer - Dienstwohnungen - Kraftfahrzeuge - Zufluss - Zuflüsse - Darlehensverzicht - Werbetätigkeit - Eigenverantwortung - Befähigungsnachweis - Aufräumen - Schneeschaufeln - Arbeitsleistungen - Betriebsausgaben - Mitteilungspflicht - Werbungskosten - Arbeitsmittel - Kostenersätze - Kostenersatz - Fahrtkosten - Unterhaltskosten - Verpflegungskosten - Reisekosten - Sozialdienst - Verpflegung - Unterhalts- und Fahrtkosten - Sportvereine - Berufsvereinigungen - beschränkte Steuerpflicht - Dienstgeberbeitrag - Dienstgeberbeiträge - Familienbeihilfenausgleichsfonds - Schriftsteller - Künstler - Vortragender - Unterhaltungsdarbietungen - Architekt - Sportler - Artist - Rückerstattung - Verständigungsverfahren - Rückerstattungsweg - Abzugssteuer - Haftung - Aufzeichnungen. |
Stammfassung: | 06 5004/10-IV/6/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAA-76463