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Richtlinie des BMF vom 17.12.2019, BMF-010222/0080-IV/7/2019

33A VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER ARBEITNEHMER

33a.1 Veranlagung (§ 102 EStG 1988)

1241aBeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, deren Bezüge einem Lohnsteuerabzug gem. § 70 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988 (Rz 1178 bis Rz 1182) unterliegen, können eine (Arbeitnehmer-)Veranlagung beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

1241bBezieht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer Einkünfte im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, bei denen kein Lohnsteuerabzug erfolgt, da der Arbeitgeber nicht über eine Betriebsstätte gemäß § 81 EStG 1988 verfügt, dann ist die Einkommensteuer im Veranlagungsweg zu erheben.

Die Begünstigungen für sonstige Bezüge des § 67 Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 EStG 1988 sind auch bei der Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern anzuwenden.

1241cOb unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen. Bei unterjährigem Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht sowie im umgekehrten Fall sind zwei getrennte Veranlagungsverfahren durchzuführen. Diese können zu zwei Veranlagungsbescheiden für ein Kalenderjahr führen. Bei den jeweiligen Veranlagungsverfahren sind die Einkünfte zu erfassen, welche in dem entsprechenden Zeitraum erzielt wurden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bis Ende März 2005 in Österreich beschäftigt und hat seinen Wohnsitz ebenfalls in Österreich. Ab April 2005 verlässt der Arbeitnehmer Österreich und gibt seinen österreichischen Wohnsitz auf, er erzielt aber weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich, von denen Lohnsteuer einbehalten wird. Für die Monate Jänner bis März liegt unbeschränkte Steuerpflicht, ab April beschränkte Steuerpflicht vor.

Der Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und jener der beschränkten Steuerpflicht sind zwei getrennte Besteuerungszeiträume, für die jeweils gesondert eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden kann:

    • Wird für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht (Jänner bis März 2005) eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt, kommt es zu einem Einkommensteuerbescheid, der nur die Einkünfte für diesen Zeitraum umfasst.

    • Wird für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht (April bis Dezember 2005) eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt, kommt es zu einem Einkommensteuerbescheid, der nur die Einkünfte für diesen Zeitraum umfasst.

In diesem Fall kann es also im Jahr 2005 zu zwei Einkommensteuerbescheiden kommen, einen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und einen für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht.

1241dFür beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen (siehe auch Rz 1042).

1241eDa auf Grund des § 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger der § 41 EStG 1988 nicht anwendbar ist, kommt es bei Vorliegen von ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften von einem Arbeitgeber nicht zu einer Pflichtveranlagung. Bezieht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer zumindest zeitweise gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte, kommt es ab der Veranlagung für das Jahr 2020 zu einer Pflichtveranlagung. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt. Die Einschleifregelung des Veranlagungsfreibetrages ( § 41 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988) ist dabei anzuwenden. Werden neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988 erzielt, hat eine (Pflicht-)Veranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zu erfolgen. § 41 Abs. 3 EStG 1988 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

1241fKehrt ein Arbeitnehmer täglich zu seinem Wohnsitz im Ausland zurück, hat er keinen österreichischen Aufenthalt und unterliegt lediglich der beschränkten Steuerpflicht. Übernachtet er hingegen an den Arbeitstagen am Arbeitsort und begründet dadurch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegt er der unbeschränkten Steuerpflicht.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1178
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1182
§ 70 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1042
§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 102 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer - ausländische Arbeitnehmer - Antragsveranlagung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457