Richtlinie des BMF vom 11.12.2015, BMF-010222/0088-VI/7/2015

6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

6.1 Berufsgruppen

396Auf Grund der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden (Verordnungstext kursiv).

Liegen keine Aufwendungen vor, kommen keine Pauschbeträge nach dieser Verordnung in Betracht.

397§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1998 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
11.12.2015
Betroffene Normen:
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Artist - Sportler
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457