Richtlinie des BMF vom 20.12.2021, 2021-0.834.943
11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)

11.4.2 Grenzbetragsermittlung für den Alleinverdienerabsetzbetrag

774Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben auch steuerfreie Einkünfte (zB sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur Freigrenze von 2.100 Euro, Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988) außer Ansatz. Hinsichtlich Steuerbefreiungen von Zuwendungen und Zuschüssen, die aufgrund der COVID-19-Krise geleistet wurden, siehe EStR 2000 Rz 313h. Gemäß § 3 EStG 1988 steuerfreie Einkünfte bleiben ebenfalls grundsätzlich außer Ansatz. Lediglich

  • die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Wochengeld und vergleichbare Bezüge),

  • die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 (begünstigte Auslandstätigkeiten, Fachkräfte der Entwicklungshilfe, Aushilfskräfte),

  • die nach § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 (Abgeordnete zum EU-Parlament)

  • sowie die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

steuerfreien Einkünfte sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen.

Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind keine "steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 und sind daher für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch für Abfertigungen, für die bei Anwendung der Vergleichsrechnung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 im Einzelfall keine Steuer anfällt, sowie für Pensionsabfindungen, für die auf Grund der Tarifvorschriften ab 1. Jänner 2005 gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 keine Steuer einzubehalten ist.

Im Fall der Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 (siehe Rz 7) sind für die Grenzbetragsermittlung auch jene Einkünfte zu berücksichtigen, die - wären sie in Österreich steuerbar - in die Grenzbetragsermittlung einzubeziehen wären.

Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (zB Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind, weiters steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.


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Beispiel:
Bruttobezüge (KZ 210)
5.000 Euro
Steuerfreie sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels
700 Euro
Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge
700 Euro
Werbungskostenpauschale
132 Euro
Für den Grenzbetrag maßgebliche Einkünfte
3.468 Euro

775Bei Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Jahreseinkünften auszugehen. Daher sind bei Verehelichung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft, Scheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Tod des (Ehe-)Partners für die Ermittlung des Grenzbetrages immer die Gesamteinkünfte des (Ehe-)Partners maßgeblich. So sind dann, wenn die Verehelichung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt, die Einkünfte des (Ehe-)Partners sowohl aus der Zeit vor wie auch nach der Verehelichung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Einkünfte des (Ehe-)Partners nach der Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft miteinzubeziehen. Auch der Bezug einer Witwen(Witwer)Pension nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Partners in einer den Grenzbetrag übersteigenden Höhe ist für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlich.

Das Werbungskostenpauschale ist auch dann abzuziehen, wenn ausschließlich jene steuerfreien Bezüge erzielt werden, die bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind (zB Wochengeld oder begünstigte Auslandstätigkeit; siehe Rz 774).

776Bereits geringfügige Überschreitungen dieser Grenzbeträge führen zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages (vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78). Überschreiten beide (Ehe)Partner nicht die Einkommensgrenzen, so steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag dennoch nur einem der beiden (Ehe)Partner zu.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.12.2021
Betroffene Normen:
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Kinderzuschlag - Schädliche Einkünfte - Einkunftsgrenze - Nachversteuerungsbeträge - Nachversteuerungsbetrag
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457