19.2 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988
19.2.1 Voraussetzungen
Randzahl 1054a: entfällt
1055Im Rahmen des Jahressechstels sind sonstige Bezüge nach Abs. 1 auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug
der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119 ff),
des Freibetrages von 620 Euro und
unter Berücksichtigung der Freigrenze von 2.100 Euro
zu besteuern. Für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ist es notwendig, dass die Auszahlung des Bezuges neben laufenden Bezügen erfolgt. Das Wort "neben" in der Wortfolge "neben dem laufenden Arbeitslohn" in § 67 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht zeitlich, sondern kausal zu verstehen. Sonstige Bezüge verlieren die durch § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 geschaffene Begünstigung nicht dadurch, dass sie im selben Kalenderjahr zB infolge Krankheit, Präsenzdienst oder Karenzurlaub nicht gleichzeitig mit laufendem Arbeitslohn ausgezahlt werden (). Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, kommt ab statt dem Jahressechstel ein Jahreszwölftel zur Anwendung (siehe Rz 1083, 1083a).
Siehe auch Beispiel Rz 11055.
1056Die Lohnsteuer ist für sonstige Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden, nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung zusammen mit (neben) dem letzten laufenden Bezug erfolgt. Sie gilt dann noch als erfüllt, wenn die Abrechnung des letzten laufenden Bezuges und der (aliquoten) sonstigen Bezüge im Sinne der lohngestaltenden Vorschriften erst nach dem Ende des Lohnzahlungszeitraumes möglich ist. Es darf sich überdies nicht um eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes handeln.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1119 BUAG, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1083 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1083a |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Sechstelüberschreitung - Sechstelüberhang - sonstige Bezüge - Solidarabgabe |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457