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Richtlinie des BMF vom 18.12.2025, LStR 2002, 2025-0.951.634
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.9 ABC der Werbungskosten

Fahrrad

356aBei pauschaler Berücksichtigung der Kosten aus der beruflichen Nutzung eines privaten Fahrrades (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörend) sind nach der Kilometergeldverordnung (BGBl. II Nr. 289/2024) jene Kilometersätze heranzuziehen, die die Reisegebührenvorschrift 1955 für eine Fahrradnutzung vorsieht. Es sind dies 0,25 Euro pro Kilometer. Der pauschale Ansatz dieser Kilometergelder ist mit höchstens 3.000 Kilometer im Jahr begrenzt.


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Zeitraum
Kilometergeld
Kilometerhöchstbetrag pro Jahr
Höchstbetrag pro Jahr
bis 2024
0,38 Euro/km
1.500 km
570 Euro
01.01.-
0,50 Euro/km
3.000 km
Siehe unten*)
01.07.-
0,25 Euro/km
ab
0,25 Euro/km
3.000 km
750 Euro

*) Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich aus den von 01.01. bis absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,50 Euro je km und den von 01.07. bis absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,25 Euro je km, für insgesamt maximal 3.000 km.

Anstelle des Kilometergeldes können die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden.

Siehe auch Rz 386.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457