Richtlinie des BMF vom 20.07.2011, BMF-010222/0121-VI/7/2011
5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
5.9 ABC der Werbungskosten

5.9.27 Studienreisen

5.9.27.1 Voraussetzungen

389Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).

Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (VwGH 06.10.1976, 1608/76, 1695/76; vgl. auch VwGH 03.05.1983, 82/14/0154, betr. Reise eines Geografieprofessors nach Großbritannien; VwGH 03.05.1983, 82/14/0297, betr. Toskanareise einer Mittelschullehrerin für Geografie und Geschichte; VwGH 26.06.1990, 89/14/0106, betr. USA-Reise eines HAK-Lehrers für Volks- und Betriebswirtschaft; VwGH 16.07.1996, 92/14/0133, betr. London- und Berlinreise einer AHS-Lehrerin für Latein und Geschichte; VwGH 24.04.1997, 93/15/0069, betr. Spanienreise einer Richterin; VwGH 22.09.2000, 98/15/0111, betr. Japanreise eines Geografielehrers; VwGH 29.01.2004, 2002/15/0034, betr. "Lateinstudienreisen" einer Mittelschullehrerin nach Italien, die als schulbezogene Veranstaltungen geführt wurden):

  • Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

  • Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).

  • Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171; VwGH 22.4.1994, 92/14/0042; VwGH 31.5.2000, 97/13/0228).

  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen (VwGH 24.04.1997, 93/15/0069; VwGH 17.05.2000, 98/15/0050, 99/15/0055; VwGH 29.01.2002, 96/14/0030). Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen (vgl. VwGH 28.03.2001, 2000/13/0194 betr. Fachexkursion eines Lehrers für Weinbau und Kellerwirtschaft in Weinbaugebiete Kaliforniens).

Siehe auch Beispiel Rz 10389.

5.9.27.2 Mischprogramm

390Lassen sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten (Rz 295), Verpflegungsmehraufwendungen (Rz 314a) und Nächtigungsgeldern (Rz 318) vorzunehmen.

Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor.

Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (zB Teilnahmegebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig.

5.9.27a Tagesmütter

390aWeisen nichtselbständig tätige Tagesmütter die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Werbungskosten nicht nach, ist deren Höhe gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Hinblick auf Erfahrungswerte bestehen keine Bedenken, diese Werbungskosten unabhängig von der Anzahl der beaufsichtigten Kinder mit 50% der Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal 400 Euro pro Monat der Tätigkeit, zu berücksichtigen. Ein nichtsteuerbarer Kostenersatz bleibt bei der Berechnung der pauschalen Werbungskosten außer Ansatz.

Erhält die Tagesmutter zusätzlich zum Entgelt als Tagesmutter Kostenersätze für Verpflegung und Unterkunft der betreuten Kinder, so sind diese gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht steuerbar, soweit sie in Anlehnung an § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004) 30% des Wertes der vollen freien Station (58,86 Euro pro Kalendermonat und Kind) nicht übersteigen. Dies gilt unabhängig davon, für wie viele Tage im Kalendermonat der Auslagenersatz gewährt wird. Übersteigende Beträge stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei ist es unmaßgeblich, ob diese Auslagenersätze vom Arbeitgeber oder direkt von den Eltern an die Tagesmutter gezahlt werden.

Für die Anwendung eines Pauschales ist es wie bei selbständigen Tagesmüttern Voraussetzung, dass diese Tätigkeit in der Wohnung der Tagesmutter ausgeübt wird. Mit dieser pauschalen Berechnung der Werbungskosten sind sämtliche mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich abgegolten. Ein Abzug höherer Beträge setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden.

Beispiel:

Eine Tagesmutter erhält im Monat Mai für zwei Kinder Kostenersätze für die Verpflegung in Höhe von 140 Euro sowie ein Arbeitsentgelt in Höhe von 700 Euro.

Vom Kostenersatz sind 117,72 Euro (58,86 Euro mal 2) als nicht steuerbarer Auslagenersatz zu behandeln. Das Beitrags- und Arbeitsentgelt beträgt somit 700 Euro zuzüglich 22,28 Euro (140 Euro abzüglich 117,72 Euro).


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Arbeitsentgelt
€ 700,00
Kostenersätze
€ 140,00
gesamt
€ 840,00
abzüglich nicht steuerbarer Kostenersatz
€ 117,72
steuerbar
€ 722,28
- SV-Beiträge 15,2%
€ 109,79
KZ 245
€ 612,49
Abzüglich 50% Werbungskosten
€ 306,25
Steuerpflichtig
€ 306,24


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
20.07.2011
Betroffene Normen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Ausbildung - Fortbildung - Kursunterlagen - Unterlagen
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457