Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)

41.1 Voraussetzungen

41.1.1 Persönliche Voraussetzungen (§ 108g Abs. 1 EStG 1988)

1366Personen, die in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und keine gesetzliche Alterspension beziehen, können eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge in Anspruch nehmen.

Erfolgt innerhalb eines Kalenderjahres ein Wechsel von der unbeschränkten Steuerpflicht in eine beschränkte Steuerpflicht, steht für dieses Kalenderjahr letztmals die Prämie zu. Für die anschließenden Kalenderjahre ruht der Vertrag; eine Nachversteuerung ist nicht vorzunehmen.

1367Die Förderung steht dem Steuerpflichtigen letztmalig für jenes Kalenderjahr zu, für das erstmalig die gesetzliche Alterspension bezogen wird.

1368Wie beim Bausparen und bei der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 ist lediglich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Voraussetzung für die Begünstigung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.12.2005
Betroffene Normen:
§ 108g Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457